Neue Anrechnungsvorschriften für die Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale bei Hartz IV

Erstellt am Mittwoch, 30 November -0001 00:00
Geschrieben von Ralf Chadt-Rausch

Bislang waren Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale bei Hartz-IV-Empfängern von der Anrechnung freigestellt. Sie gelten als zweckbestimmte Einnahmen nach § 11 SGB II.
Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB) werden die Einnahmen wie Erwerbseinkommen berücksichtigt.
Der monatliche Betrag der anrechnungsfreien Bezüge erhöht sich allerdings bei Bezügen nach § 3 Nr. 26 und 26a ESTG auf 175 Euro monatlich.
Hierbei handelt es sich aber um Monatsbeiträge, die auch monatlich zufließen müssen.
Wird die Pauschale, was steuerlich möglich ist, in einem Monat gezahlt, geht der überschießende Betrag aber vollständig in die Anrechnung.

Quelle: U. Bungert/Forum Verlag