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Schachbund NRW

Nachrichten aus der Schachszene NRW

  08.02.10
  Frist für die LSB-Bestandserhebung endet am 28. Fenruar 2010

- Jürgen Beckers -   Die Meldefrist für die jährliche Mitglieder-Bestandserhebung des LandesSportBundes NRW endet am 28. Februar 2010. Alle Vereine sind verpflichtet, ihre Mitgliederzahlen mit dem Stand vom 1. Januar 2010 bis zu diesem Tag an den LSB zu melden. Die Meldung kann in diesem Jahr letztmals schriftlich erfolgen, ab 2011 ist dies nur noch online möglich. Bei Vereinen, die ihrer Meldepflicht nicht fristgemäß nachkommen, werden die Mitgliederzahlen des Vorjahres zu Grunde gelegt.

 

  08.02.10
  Ausrichter für Frauenturniere gesucht

- Heike Vogel -   Für die NRW-Meisterschaften der Frauen werden für die nachfolgend aufgeführten Turniere Ausrichter gesucht:

- Blitz-Einzelmeisterschaft 2010
- Schnellschach-Einzelmeisterschaft 2010
- Blitz-Mannschaftsmeisterschaft 2010

Gespielt werden soll Mitte bis Ende Mai 2010, spätestens jedoch bis Mitte Juni. In der Zeit vom 3. bis 6. Juni kann wegen der Ländermeisterschaft der Frauen nicht gespielt werden.
Die Frage nach der Größe der Räumlichkeiten kann derzeit nicht zwingend beantwortet werden. Laut Turnierordnung nehmen mindestens 8 Spielerinnen an den Einzelturnieren teil, bei den Mannschaften sind es mindestens sechs. Die Siegerinnen der beiden Einzelturniere qualifizieren sich für die Teilnahme an der Deutschen Meisterschaft.

Interessenten melden sich bitte bei der Referentin für Frauenschach des Schachbundes NRW, Heike Vogel, Mail: Vogel.Heike@online.de

 

  07.02.10
  Wann ist ein sofortiger Austritt aus einem Verein möglich?

- Hans-Jürgen Dorn -  

Der Austritt aus dem Verein richtet sich grundsätzlich nach den entsprechenden Satzungsregelungen. Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich, dass die Kündigungsfrist höchstens zwei Jahre betragen darf (§ 39 BGB). Neben dem befristeten Austritt hat aber jedes Vereinsmitglied beim Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Recht zum sofortigen Austritt - und zwar auch dann, wenn die Satzung das nicht ausdrücklich vorsieht, sondern ein Austrittsrecht nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist beinhaltet.

Erforderlich ist dafür aber, dass für das Vereinsmitglied beim Verbleib im Verein eine unerträgliche Belastung entstehen würde, die dem Mitglied nicht zugemutet werden kann. Es genügt dabei ein objektiver Grund - auf ein Verschulden kommt es nicht an. Ein erhebliches Zerwürfnis mit dem Verein ist aber keine wichtiger Kündigungsgrund, wenn das kündigende Mitglied das Zerwürfnis selbst verschuldet hat.

Der Grund für die Kündigung muss aber einen Vereinsbezug haben. Er kann beim Mitglied liegen. Das gälte zum Beispiel

  • für einen Wegzug, wegen dem die Vereinsleistungen nicht mehr genutzt werden können
  • für erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten des Mitglieds (bei entsprechend hoher Beitragsbelastung)
  • für eine erhebliche oder länger andauernde Krankheit

Ein Grund für eine Kündigung der beim Verein liegt, besteht, wenn der Verein Maßnahmen trifft oder Beschlüsse fasst, die durch die sich seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse für das Mitglied in nicht zumutbarer Weise ändern. Das wäre z. B. der Fall, wenn der Verein wichtige Satzungszwecke ändert oder hierfür relevante Leistungen nicht mehr anbietet.
Ein Sonderfall sind Beitragserhöhungen.


Vereinsaustritt bei Beitragserhöhungen?

 

Fortsetzung

  06.02.10
  Steuern sparen im Verein durch richtige Datenerfassung

- Hans-Jürgen Dorn -  

Unachtsamkeiten in der datenerfassenden Buchführung Ihres Vereins können unnötige Zahlungen von Steuern an das Finanzamt verursachen. Neben einer vorschriftsgemäßen Buchführung im Verein muss Ihr Finanzverantwortlicher die Geschäftsvorgänge unmissverständlich für den Jahressteuerausgleich aufbereiten.

Das für die Steuern zuständige Finanzamt gibt die Aufbereitung Ihrer Geschäftsunterlagen für die Finanzkontrolle vor. Im Groben unterscheidet sich das Geschäftsgebaren Ihres Vereins in einen ideellen und in einen wirtschaftlichen Bereich. Der ideelle, gemeinnützige Bereich ist in der Regel steuerfrei. Für Ihre wirtschaftlichen Aktivitäten müssen Sie bei Überschreiten der Freibeträge unter Umständen Steuern zahlen.

Aufbereitung und Unterteilung der Geschäftsvorgänge des Vereins zur Vermeidung der Zahlung unnötiger Steuern gegenüber dem Finanzamt:

1.    Ideeller Bereich (Einnahmen, Ausgaben)
2.    Vermögensverwaltung (Einnahmen, Ausgaben)
3.    Zweckbetriebe (Einnahmen, Ausgaben)
4.    Andere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (Einnahmen)
4.1. Gastronomie/Werbung (Ausgaben)

Detaillierte Unterteilung der Geschäftsvorgänge des Vereins zur Vermeidung der Zahlung unnötiger Steuern gegenüber dem Finanzamt:

 

Fortsetzung

  04.02.10
  Vernachlässigte Kontrollpflichten der Finanzen im Verein

- Hans-Jürgen Dorn -   Mindestens einmal im Jahr müssen die Finanzen Ihres Vereins mittels einer gemeinschaftsinternen Kassenprüfung kontrolliert werden. Ihr Finanzvorstand ist zur Offenlegung der Vorgänge verpflichtet. Die Kassenprüfer sollten unabhängige Mitglieder Ihrer Gemeinschaft sein. Die Regularien dazu stehen in Ihrer Satzung. Aber was passiert, wenn Ihr Finanzverantwortlicher sich gegenüber seinem Verein der Buchprüfung entzieht, die Prüfer dann ratlos sind oder sich andererseits erst gar keine Kassenprüfer finden lassen?

Die interne Kassenprüfung der Finanzen Ihres Vereins dient der sorglosen Vorbereitung gegenüber externen Buchprüfungen, der Transparenz und der   Entlastung der Verantwortlichen Ihrer Gemeinschaft gegenüber den Mitgliedern. Getreu dem Motto: "Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser."

Für ein homogenes Vereinsleben müssen sich alle verpflichteten Beteiligten offen und ehrlich diesen Regularien stellen. Die Grundfeste ehrenamtlichen Zusammenseins hängen davon ab. Ihr Gemeinschaftsgesetz, die Satzung, hilft Ihnen dabei. Aber manchmal liegt der Teufel im Detail, nicht jede Eventualität ist vorhersehbar.

Wie können Sie reagieren, wenn keine Kassenprüfung zustande kommt?

a) wenn sich keine Kassenprüfer finden lassen
Zur Überprüfung der satzungsgemäßen Geschäftsführung im Auftrag der Mitgliederversammlung wird eine besondere Aufsichts- und Kontrollfunktion von Kassenprüfern wahrgenommen. In Ihrer Satzung sollte detailliert festgehalten sein, welche Personen Ihrer Gemeinschaft zu Kassenprüfern gewählt oder bestimmt  werden können und wie die Regularien zur Kassenprüfung aussehen.

Zu wählende Kassenprüfer

·         dürfen aus der Unabhängigkeit heraus nicht dem gewählten Vorstand angehören.
·         dürfen privat den Vorstandsmitgliedern nicht nahestehen.
·         dürfen in keinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Verein stehen.
·         müssen dem Aufgabengebiet und der Kontrollfunktion entsprechend, ein Anforderungsprofil erfüllen.

 

Fortsetzung

  01.02.10
  SB NRW - Terminliste des Spielbetriebs Saison 2010/2011

- Berthold Mense -  

Oberliga NRW und NRW-Klasse 2010/2011
1. Runde  26.09.2010
2. Runde  24.10.2010
3. Runde  28.11.2010
4. Runde  19.12.2010
5. Runde  09.01.2011
6. Runde  30.01.2011
7. Runde  20.02.2011
8. Runde  13.03.2011
9. Runde  10.04.2011
Stichkämpfe am 08.05.2011 und 15.05.2011

Blitz-Einzelmeisterschaft 2011
03.07.2011 (Meldeschluss: 29.05.2011),
Ausrichter: Der Ort steht noch nicht fest

Blitz-Mannschaftsmeisterschaft 2011
09.04.2011 ein Sonnabend (Meldeschluss: 09.03.2011),
Ausrichter: Kölner Schachverband in Köln

Einzelpokal 2011  Beginn 14.00 Uhr
Meldeschluss: 15.07.2011
1. Runde Sa. 10.09.2011
2. Runde Sa. 24.09.2011
3. Runde Sa. 08.10.2011

Mannschaftspokal 2011  Beginn 14.00 Uhr
Meldeschluss: 05.04.2011
1. Runde Sa. 07.05.2011
2. Runde Sa. 28.05.2011
3. Runde Sa. 18.06.2011 

Einzelmeisterschaft 2011
Sa. 22.10. bis Fr. 29.10.2011 (Meldeschluss, 01.08.2011),
Ausrichter: SK Münster 32

Schnellschacheinzelmeisterschaft 2011
15.05.2011  (Meldeschluß 03.05.2011),
Ausrichter: Verband Südwestfalen - Der Ort steht noch nicht fest

[publ. rcr]

 

  31.01.10
  Mannschaftsmeisterschaft 2009/2010

- Ralf Chadt-Rausch -   Die Mannschaftsergebnisse der NRW-Ligen 6. Runde liegen vor:
Oberliga NRW
NRW-Klasse, Gruppe 1
NRW-Klasse, Gruppe 2

Quelle: Frank Strozewski, 2. Spielleiter

 

  31.01.10
  Abstimmung: Verfahren und Berechtigung

- Hans-Jürgen Dorn -   Um die Abstimmung gibt es immer wieder Streit bei Mitgliederversammlungen. Wie soll abgestimmt werden, und wer darf überhaupt wann abstimmen - und wann nicht? Nicht alles muss in der Vereinssatzung festgelegt sein.

Die Art der Abstimmung
Der Streitpunkt Nummer eins ist immer wieder die Frage, ob die Abstimmung offen oder geheim erfolgen muss. Bei der offenen Abstimmung werden beispielsweise Handzeichen gegeben oder Stimmkarten gehoben. Die geheime Abstimmung wird verwendet, wenn das Stimmverhalten der einzelnen Mitglieder geheim bleiben soll, und erfolgt meist über Stimmzettel.

Schreibt Ihre Vereinssatzung die Art der Abstimmung - offen oder geheim - vor? Ist dies nicht der Fall, kann die Mitgliederversammlung beschließen, welches Abstimmungsverfahren verwendet werden soll. Eine einfache Mehrheit genügt.

Wer ist zur Abstimmung berechtigt?
Abstimmungsberechtigt zu allen Tagesordnungspunkten ist grundsätzlich jedes volljährige Mitglied. Vereinssatzungen gestehen oft auch den jugendlichen Mitgliedern ein Stimmrecht zu.

Nicht stimmberechtigt ist ein Mitglied, wenn die Abstimmung ein Rechtsgeschäft mit ihm selbst betrifft, beispielsweise Kauf eines Grundstücks, Verpachtung des Vereinsheims, Anstellung / Kündigung als Platzwart o. Ä., Vertragsrücktritt. Auch bei Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen Verein und Mitglied ist das Mitglied nicht stimmberechtigt (§ 34 BGB).

Achtung: Das Mitglied ist in diesen Fällen zwar von der Abstimmung ausgeschlossen, aber nicht von der Teilnahme an der Mitgliederversammlung oder der Beteiligung an der Diskussion.

Autor: VNR-Redaktion

[publ. rcr]

 

  29.01.10
  Mehr gute Presse für Ihren Verein

- Hans-Jürgen Dorn -   Haben Sie in der Presse bisher nicht so viele Berichte über Ihren Verein gefunden, wie Sie es sich gewünscht hätten? Das möchten Sie in diesem Jahr ändern? Wir haben ein paar Tipps für Sie, mit denen Ihr Verein mehr Presseresonanz bekommt.

Was kommt in die Presse?
In die Presse kommt nur, was das Leserpublikum interessiert. Das heißt, dass auch Lokaljournalisten vor allem prüfen, ob die Meldung tatsächlich berichtenswert, also für die Öffentlichkeit von Interesse ist. Für Sie bedeutet das: Nicht alle Vereinsangelegenheiten haben eine Chance, in die Zeitung zu kommen. Wählen Sie vorher aus, worüber es sich lohnt, eine Pressemitteilung zu erstellen.

So kommt Ihr Verein in die Presse - fünf Tipps für Pressemitteilungen

1. Interesse auf den ersten Blick
Ihre Pressemitteilung muss auf den ersten Blick Aufmerksamkeit erregen. Täglich landen Dutzende Meldungen auf dem Schreibtisch eines Redakteurs. Damit Ihre Mitteilung gelesen und veröffentlicht wird, brauchen Sie eine prägnant formulierte Überschrift und einen ersten Absatz, der die Quintessenz Ihrer Meldung enthält. Wenn möglich schon im ersten Satz, den Sie mit Fettdruck noch zusätzlich hervorheben können.

2. Die Presse verlangt Sachlichkeit
Eine Lobeshymne auf Ihren Verein ist in einer Pressemitteilung fehl am Platz.

 

Fortsetzung

  26.01.10
  Bewirtungskosten: Wann darf der Verein/Verband die Kosten übernehmen?

- Hans-Jürgen Dorn -   Kann ein Verein/Verband die Bewirtungskosten übernehmen, gibt es möglicherweise steuerliche Konsequenzen oder liegen vielleicht nicht abzugsfähige private Kosten der Lebensführung vor? Wichtig ist dies für die Vereinspraxis, wenn etwa eine Bewirtung aus der Wahrnehmung von Repräsentationspflichten erfolgt.

Die OFD Hannover hat in ihrer neueren Verfügung sehr ausführlich die Problematik der Bewirtungskosten systematisch zusammengestellt.

Der BFH hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass selbst bei einer angestellten Vereinsführungskraft eine Feier aus rein persönlichen Gründen (z. B. einem Geburtstag oder Jubiläum) bei einer Gesamtwürdigung vom Finanzamt stets zu prüfen ist, ob nun Aufwendungen aus einem beruflichen Anlass vorliegen oder dies der Privatsphäre zuzuordnen ist. Ein starkes Indiz für die berufliche Veranlassung derartiger Bewirtungskosten und Repräsentationsaufwendungen ist es, wenn ein Verein/Arbeitgeber die Veranstaltung ohne Mitspracherecht des betroffenen Beschäftigten organisiert und ausrichtet.

Ergibt sich aber, dass bereits über den Teilnehmerkreis, über die Einladung, es dem Grunde nach um eine Pflege der persönlichen Beziehung zu Mitarbeitern oder Kollegen/Kunden etc. geht, bis hin zu einer mehr als gehobenen „luxeriösen“ Umgebung, wird dieser Aufwand dem privaten Interesse des Jubilars zugeordnet.

Die OFD nimmt auch neben dem denkbaren Werbungskostenansatz bei eigenen Aufwendungen zur Bewirtung von Mitarbeitern/Kollegen, bis hin zu den Vorgaben für ein Fest des Arbeitgebers mit Beispielsfällen hierzu Stellung.

Fundstelle: OFD Hannover, Verfügung v. 1.9.2009, S 2350 – 32 – StO 217

QuelleProf. Gerhard Geckle, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Freiburg(Redmark.de/Verein)
[publ. rcr]

 

  25.01.10
  Mitgliederverwaltung - Passschreibung 01/2010 beendet

- Ralf Chadt-Rausch -   Die Passschreibung 01/2010 der Mitgliederverwaltung durch den Deutschen Schachbund ist beendet. Ab sofort kann das Vereinsportal von den Vereinen für die Eingabe von Mitgliedern, Änderungen von Daten und Abmeldungen von Mitgliedern genutzt werden.
Die nächste Passschreibung 02/2010 des Deutschen Schachbundes findet am 15.07.2010 statt.

 

  24.01.10
  Schadensersatzanspruch gegen den 1. Vereinsvorsitzenden trotz erteilter Entlastung?

- Hans-Jürgen Dorn -   Ein Mann hatte 10 Jahre für den Verein als Schatzmeister und 6 Jahre als 1. Vorsitzender gearbeitet. Ende 2005 trat er wegen Unstimmigkeiten bei der Kassen- und Buchführung zurück und verließ den Verein. Bis einschließlich zum I. Quartal 2005 war ihm Entlastung erteilt worden.
Aufgrund einer Betriebsprüfung wurden durch den Verein die Unterlagen nochmals geprüft. Dabei stellten sich zahlreiche Fehler und Ungereimtheiten heraus, die dem Verein die Gemeinnützigkeit kosten könnten.

Aufgrund einer Betriebsprüfung wurden durch den Verein die Unterlagen für 2001 – 2005 nochmals geprüft. Dabei stellten sich zahlreiche Fehler und Ungereimtheiten heraus, die dem Verein die Gemeinnützigkeit kosten könnten. Für insgesamt ca. 14.500 € fehlten jegliche Belege und Unterlagen.

Die Klage

Der Verein erhob gegen den ehemaligen Vorsitzenden Klage und stellte folgende Anträge:
1.      Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz für die fehlenden 14.500 €;
2.      dem Verein die Buchungsunterlagen des Vereins für die Jahres 1995 – 2005, bestehend aus 14 Ordnern zu übergeben;
3.      Feststellung, das der Beklagte verpflichtet ist, dem Verein den Schaden zu ersetzen, der ihm im Falle der Aberkennung der Gemeinnützigkeit entstehen kann.

Das LG hatte die Klage abgewiesen, das OLG hob die Entscheidung auf und verwies das Verfahren an das LG zurück.

Die Vorgaben des OLG

Aus Sicht des OLG muss das LG bei seiner erneuten Entscheidung folgende Grundsätze beachten:

1. Schadensersatz

Der seitens des Vereins geltend gemachte Schadensersatzanspruch könnte gem. § 280 Abs.1 BGB i.V.m. §§ 26, 27 Abs. 3 BGB gerechtfertigt sein.
Bei Schadensersatzklagen wegen pflichtwidriger Amtsführung des Vereins gegen Organmitglieder geltend dieselben Grundsätze, die der BGH für die Geschäftsführung von GmbH-Geschäftsführern entwickelt hat (vgl. § 93 Abs.2 AktG, § 34 Abs. 2 S.2 GenG). Für die Darlegungs- und Beweislast gem. § 93 Abs. 2 AktG gilt daher auch im Vereinsrecht:

·  Der Verein muss Eintritt und Höhe des Schadens beweisen, ferner die schädigende Handlung des Vorsitzenden und schließlich die Ursächlichkeit zwischen Handlung und Schaden.

·  Der Vorsitzende hat die Beweislast für fehlendes Verschulden und fehlende Pflichtwidrigkeit. Allerdings ist es problematisch, ausgeschiedene Vorstandsmitglieder mit dem Gegenbeweis zu belasten, weil sie zu den Unterlagen des Vereins keinen Zugang mehr haben.

2. Problem der Entlastung

 

Fortsetzung

  22.01.10
  Kinder vor Alkohol schützen

- Hans-Jürgen Dorn -   Unter VNR.de/Familie habe ich folgenden Artikel gefunden. Ich glaube, dass er auch viele Anregungen für unsere Vereine gibt. Alleine, dass es die Diskussionen über Alkoholverbot bei Turnieren zeigt, welcher Bedarf hier noch besteht. In unserem Verein (SC Bayer Uerdingen 1923 e.V.) wird seit 15 Jahren kein Alkohol im Vereinslokal (eigene Bewirtschaftung) vorgehalten. Diese Massnahme wurde und wird immer noch von allen Mitgliedern getragen. Über Rückmeldungen aus den Vereinen würde ich mich freuen.

Kinder vor Alkohol schützen

Die Bilder in den Medien von haltlos betrunkenen Jugendlichen erschrecken viele Eltern. Es scheint, dass das exzessive Komasaufen bei Kindern und Jugendlichen äußert populär ist. Hundertprozentig können Eltern ihre Kinder nicht vor Alkohol schützen. Aber mit unseren Tipps helfen Sie Ihren Kindern, den Verlockungen des Alkohols selbstbewusst zu widerstehen.

Trinken Kinder heute mehr Alkohol?
Laut Statistiken geht der Alkoholkonsum in Deutschland leicht zurück. Dafür steigt der Trend zum Alkohol und exzessivem Komasaufen bei Kindern und Jugendlichen.

Das kompromisslose Betrinken gibt es schon lange und ist keine Erfindung der heutigen Zeit. Neu ist allerdings, dass schon minderjährige Kinder sich ins Koma trinken. Laut der Techniker Krankenkasse wurden 2008 in Deutschland 20.000 Kinder und Jugendliche aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums ins Krankenhaus eingeliefert. Das waren doppelt so viele wie im Jahr 2000.

Wieso greifen Kinder zum Alkohol?
Es gibt unterschiedliche Gründe, warum Kinder und Jugendliche trinken. Zum einen gehört der Alkohol bei vielen Menschen zum Leben dazu. Sei es das Bierchen vor dem Fernseher oder einige Gläser Wein in Gesellschaft, trinken scheint sich positiv auf die Gemütsverfassung auszuwirken.

Da wundert es nicht, wenn Kinder sich an dem Beispiel ihrer Eltern orientieren. Auf der anderen Seite spielen auch die Freunde eine große Rolle. Wenn alle exzessiv Trinken, braucht ein Kind oder Jugendlicher sehr viel Selbstbewusstsein, um sich diesem Sog zu entziehen. Wenn die Freunde Alkohol trinken, sind sie mutig, lustig und haben offensichtlich viel Spaß. Nicht nur Kinder und Jugendliche sondern auch Erwachsene erwarten vom Alkohol eine stimmungssteigernde Wirkung. Viele flüchten auch vor ihren Problemen in eine Rausch.

 

Fortsetzung

  19.01.10
  Finanzspritze Sponsoring

- Hans-Jürgen Dorn -   Sponsoring kann eine willkommene Finanzspritze für Vereine darstellen: Kostenübernahme gegen öffentlichkeitswirksame Präsentation. Erfolgreiches Sponsoring bietet nicht nur dem Verein - dem weniger Kosten entstehen - einen Vorteil, sondern natürlich auch dem Sponsor.

Erfolgreiches Sponsoring nutzt dem Sponsor
Der Bekanntheitsgrad des Sponsors wird erhöht, sein Image verbessert. Sponsoring gibt Unternehmen die Möglichkeit, sich positiv in einem nicht-kommerziellen Rahmen zu präsentieren. Diese Öffentlichkeitswirkung, die ohne Werbung den Bekanntheitsgrad des Unternehmens steigert, bringt Ihnen, dem Verein, als Gegenleistung eine Finanzspritze.

Wie kann Ihr Verein durch Sponsoring Kosten sparen? Zum Beispiel so:

·         Der Internetauftritt des Vereins wird durch ein ortsansässiges Webdesign-Unternehmen gestaltet. Auf der eigenen Webseite wird die Förderung mit der Verwendung des Vereinslogos präsentiert.

·         Ein Unternehmen zahlt einen Teil Ihrer Übungsleitervergütungen. Dafür veranstaltet der Verein regelmäßig Gesundheitstrainings im Betrieb und bietet den Beschäftigten Vergünstigungen bei den Mitgliedsbeiträgen.

·         Sie gewinnen einen Sponsor aus dem Bürofachhandel. Auf Ihren Briefbögen und Veröffentlichungen wird er erwähnt - und druckt im Ausgleich für Sie die Briefbögen.

Wichtig: Klare Vereinbarungen bei Sponsoring-Leistungen
Beim Sponsoring sind schriftliche Verträge und genau vereinbarte gegenseitige Leistungen genauso wichtig wie bei anderen Geschäften des Vereins auch. Den Sponsoring-Vertrag brauchen Sie außerdem als Beleg für die Vereinsbuchhaltung.

Autor: VNR-Redaktion
[publ. rcr]

 

  17.01.10
  Vergütung von Vereinsvorständen: Gemeinnützigkeitsproblem ausgeräumt

- Hans-Jürgen Dorn -   Wer gemeinnützig ehrenamtlich tätig ist, darf von seinem Verein auch eine moderate finanzielle Anerkennung erhalten. Der persönliche Freibetrag von bis zu 500 Euro pro Jahr stellt eine echte Unterstützung für jedes sportorientierte, soziale oder kulturelle Engagement dar, muss doch der Empfänger darauf keine Steuern und der Verein keine Sozialabgaben entrichten. Viele Vereine und Verbände vergüten das Engagement ihrer Vorstands- oder Präsidiumsmitglieder entsprechend – etwa in Form von Sitzungsgeldern oder einer moderaten pauschalen Aufwandsentschädigung.

Allerdings hat der Gesetzgeber die Gemeinnützigkeit schon immer an strenge Voraussetzungen geknüpft – so auch hier: Die Vorstandsvergütung muss explizit in die Vereinssatzung aufgenommen, ein entsprechender bisheriger Hinweis auf eine rein ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands gestrichen werden. Die Frist für eine entsprechende Satzungsanpassung wurde wiederholt verlängert, nun ist der 31. Dezember 2010 endgültig als Stichtag festgelegt.

Leider hat die sog. Ehrenamtspauschale seit ihrer Einführung im Jahr 2007 schon für viel Unsicherheit, gar Verwirrung gesorgt. Selbst nach dem vierten BMF-Schreiben vom Oktober letzten Jahres schien ein Problem nicht abschließend gelöst: Wie würden die Finanzbehörden mit bereits ausgezahlten Aufwandsentschädigungen in Vereinen/Verbänden verfahren, die ihre Satzung noch nicht geändert haben? Wenn zum Beispiel Ende 2009 noch an den Vereinsvorstand eine Aufwandspauschale überwiesen, einem weiteren Vorstandsmitglied Sitzungsgelder zuerkannt wurden, die dieser dann sogar zurückgespendet hat? Nicht nur dem Kassenwart/Schatzmeister dürfte sich die bange Frage aufdrängen, ob man damit nicht die Gemeinnützigkeit seines Vereins leichtfertig aufs Spiel setzt.

Doch nun eine erfreuliche Entwicklung: ich hatte das Bundesfinanzministerium um eine Klarstellung zum BMF-Schreiben vom 14.10.2009 gebeten. Im aktuellen Antwort-Schreiben des Ministeriums vom 28.12.2009 erhielt ich folgende Auskunft: In gemeinnützigkeitsrechtlicher Hinsicht wird es nicht beanstandet, wenn im Vorgriff auf eine notwendige Satzungsänderung bis Ende 2010 angemessene Vorstandsvergütungen ausgezahlt werden. Das Schreiben ist mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt und somit verbindlich.

Damit ist auch dieses gemeinnützigkeitsrechtliche Problem für die vielen gemeinnützigen Vereine, Verbände und Stiftungen vom Tisch! Kein Verein, der den Einsatz seines Vorstands per Ehrenamtspauschale belohnt, muss also eine spätere Auseinandersetzung mit dem Finanzamt mehr befürchten.

Quelle: Prof. Gerhard Geckle, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Freiburg

[publ. rcr]

 

  14.01.10
  Mitgliederversammlung muss wiederholt werden - vermeiden Sie folgende Fallen!

- Hans-Jürgen Dorn -   Die fehlerhafte Einberufung und Durchführung einer Mitgliederversammlung kann erhebliche Folgen haben. Der Fall des OLG Köln betrifft die sog. Wiederholungsversammlung (Eventualeinberufung), für die eine ausdrückliche Satzungsgrundlage vorhanden sein muss.

Beschlüsse die in einer Mitgliederversammlung gefasst werden, die auf grund einer nicht durch die Satzung zugelassenen Eventualeinberufung stattfand, sind nichtig und dürfen nicht vollzogen werden. Dies gilt auch für das Registergericht.

Bei einem insoweit vom Vereinsregister eingetragenen fehlerhaften Beschluss über die Vorstandswahl entspricht die Einleitung des Amtslöschungsverfahrens dem öffentlichen Interesse.

Der Fall

Ein Verein führte eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch, bei der 29 Mitglieder anwesend waren, sodass die Versammlung nach der Satzung des Vereins nicht beschlussfähig war, da mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss. Die Versammlung wurde geschlossen und wenige Minuten später – in Anwesenheit von erneut nur 29 Mitgliedern – eröffnet.

Auszug aus der Vereinssatzung

(..) Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt jeweils schriftlich mit einer Frist von 8 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

(..) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende oder bei Verhinderung sein Vertreter zeitnah eine zweite Versammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

In der durchgeführten Wiederholungsversammlung wurden der alte Vorstand abgewählt und ein neuer Vorstand gewählt, der kurze Zeit später in das Vereinsregister eingetragen wurde. Die abgewählten Vorstandsmitglieder gingen gegen die Eintragung des neuen Vorstands vor und machten gegenüber dem Registergericht geltend, dass die Wahl wegen Beschlußunfähigkeit der Versammlung unwirksam sei.

Das Amtsgericht wollte diesem Anliegen nicht Rechnung tragen, sodass das Landgericht das Verfahren an sich zog und den Beteiligten mitteilte, dass das Amtsgericht angewiesen werden soll, von Amts wegen die Löschung des fehlerhaft eingetragenen Vorstands vorzunehmen. Dagegen ging der Verein vor, sodass das Verfahren beim OLG landete.

Das Urteil
Im vereinsrechtlichen Verfahren kann das Gericht nach §§ 159, 142 FGG Eintragungen in das Vereinsregister, die wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig sind, von Amts wegen löschen. Die Frage, wann ein Mangel wesentlich ist, muss das Gericht im Einzelfall entscheiden.

 

Fortsetzung

  12.01.10
  „Das haben wir das schon immer so gemacht“ und wie sie trotzdem etwas erreichen

- Hans-Jürgen Dorn -   Stellen Sie sich also bitte einmal vor, dass es im Vorstand des Vereins, in dem Sie Mitglied sind, nicht mehr so gut läuft wie früher. Nach langem Zögern entschließen Sie sich, nun selbst zu kandidieren, um neuen Schwung in die Vorstandsarbeit zu bringen. Sie werden auch gewählt und starten voller Enthusiasmus  … Doch dann passiert es:

Widerstände aller Orten. Der Kassenwart will Ihnen als 1. Vorsitzenden keinen Einblick in die Kontoauszüge des Vereins gewähren, weil das „ja wohl mein Aufgabengebiet ist. Außerdem haben wir das schon immer so gemacht, dass ich mich alleine um die Kasse kümmere.“ Und um das Ganze zu unterstreichen, ergänzt er diese finale Aussage noch mit der ein oder anderen Halbwahrheit wie: „Als Kassenführer hafte ich schließlich für die Kasse allein …“

Auch der zweite Vorsitzende zeigt sich alles andere als kooperativ:

Mehrfach stellt er in Sitzungen Ihr Wissen im Vereinsrecht in Frage. Und zwar auf die besonders perfide Art: „Wir hier alle wissen, dass es sich ganz anders verhält. Schade, dass Sie da nicht mithalten können!“

Solche Aussagen sind in doppelter Hinsicht unfair. Denn Ihr Gegenüber legt sich nicht auf einen Rechtsstandpunkt fest (macht sich also selber nicht angreifbar), und lässt Sie trotzdem als den „unerfahrenen Dummkopf“ dastehen.

Sie sind so intensiv mit Grabenkämpfen beschäftigt ist, dass sie ihre eigentlichen Ziele nicht richtig verfolgen können. 

Sie wissen es selbst: Wenn es darum geht, Dinge und Abläufe zu verändern, müssen Sie immer mit Widerstand rechnen. Der Mensch ist und bleibt ein Gewohnheitstier. Dazu kommt – gerade in Vorständen, die schon sehr lange zusammenarbeiten – dass es möglicherweise die ein oder andere „Leiche im Keller“ gibt, von der man hofft, dass Sie sie niemals finden.

Was also tun?

Das wichtigste für ein neues Vorstandsmitglied (und erst recht für die „Spitzenposition“) ist: Vertrauen aufbauen und die „Sympathiestränge“ entschlüsseln. Wer im Vorstand kann mit wem? Wer hat welchen Draht wohin?

 

Fortsetzung

  10.01.10
   ELENA: Ausnahmeregelung für gemeinnützigen Vereine!

- Hans-Jürgen Dorn -   Auf jeden Arbeitgeber kommt zum Jahresanfang 2010 die neue Verpflichtung zu, alle relevanten Entgeltdaten für ihre Beschäftigten auf elektronischem Weg an die zentrale Daten-Speicherstelle zu übermitteln. Betroffen sind weit über 3 Millionen Arbeitgeber, die bisher über 60 Millionen Bescheinigungen für ihre Beschäftigten, auch Mini-Jobber, ausstellen mussten, damit Mitarbeiter/-innen Leistungen von öffentlichen Stellen erhalten konnten. Aber es gibt eine Ausnahmeregelung für Vereine!

Nunmehr ist per Gesetz vorgesehen, dass jeder Arbeitgeber mit Beschäftigten jeden Monat mit einem besonderen Datensatz diese Meldung an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) in Würzburg elektronisch übermitteln muss. Es geht hierbei um Lohnstammdaten, Arbeitszeit, Gehaltsbezüge und Erfassung der Steuer- und Sozialversicherungsabzüge. Die maßgebliche Vorschrift in § 97 SGB IV ließ nach dem Gesetzestext bisher nur eine einzige Ausnahme zu: Die Meldepflicht entfällt, wenn Entgelte ausschließlich für eine geringfügige Beschäftigung in einem Privathaushalt gezahlt werden.

Was bedeutet das für Vereine/Verbände?

Auch für diese meist gemeinnützigen Körperschaften gelten diese Verpflichtungen bereits ab Jahresanfang immer dann, wenn die Vereinsarbeit durch angestellte Vereinshelfer/Beschäftigte unterstützt wird.

Auf den Punkt gebracht:

Müssen damit auf einmal Tausende aktiver Übungsleiter/Trainer, somit alle Personen, auch gemeldet werden, die wie üblich meist nur eine bescheidene Aufwandsentschädigung/Vergütung in Höhe von bis zu 175 € pro Monat erhalten?

 

Fortsetzung

  09.01.10
  Ruhrolympiade 2010

- Ralf Chadt-Rausch -   Die diesjährige Ruhrolympiade findet vom 29.5 bis 6.6. 2010 in Duisburg statt. Der Wettkampf in der Disziplin Schach wird am 5.06.2010 in der Sportschule Wedau ausgetragen. Der Veranstalter des Schnellschachturniers ist der Schachbezirk Duisburg e.V.

Ausschreibung des Turniers
Rückblick Ruhrolympiade 2009

Ruhrolympiade mehr als ein Wettkampf

Mit rund 9000 Startern in 26 Sportarten ist die Ruhrolympiade das größte regionale Jugendsportevent Europas. Durch die deutsche Olympiabewerbung für 2012 hat sie neuen Schub und Bedeutung erhalten. Alljährlich treffen sich die besten Nachwuchssportler aus 13 Städten und vier Kreisen des Rhein-Ruhrgebiets, um sich in einer Städtevergleichswertung sowie beim Wettbewerb um die Titel der Ruhrolympiade-Siegers zu messen. Die Ruhrolympiade hat eine aus sich heraus gewachsene Tradition: Seit 1964 wird sie in wechselnden Städten ausgerichtet. Und sie hat Zukunft: Gerade in Zeiten von knappen Kassen und Nachwuchsproblemen in vielen Sportarten ist das Konzept der Ruhrolympiade ein “wichtiger Eckpfeiler im bundesdeutschen Jugendsport“, so schon 1994 der damalige Vize-Präsident Leistungssport des Deutschen Sportbundes, Ulrich Feldhoff (heute Präsident des Weltkanuverbandes und Ehrenvorsitzender des AK Eliteschulen des Sports beim DOSB). Denn wie bei Olympischen Spielen wird rund um die Wettkämpfe ein attraktives Rahmenprogramm organisiert – für Aktive und Zuschauer. Der Städtevergleich ist eine einzigartige Gelegenheit, durch die Sportarten übergreifende Mannschaftswertung auch einmal Nachwuchsathleten anderer Disziplinen in der eigenen Stadt kennen zu lernen. Dies wird unter anderem durch ein Olympialager gefördert. Ein jugendgemäßes Event – beispielsweise wie ein Konzert von DJ Bobo bei der Ruhrolympiade in Herne – als Eröffungsveranstaltung oder ein attraktives Sport- und Showprogramm in der Innenstadt verdeutlichen den “anderen“ Ansatz der Ruhrolympiade.

Quelle: www.ruhrolympiade.de

 

  08.01.10
  Rückblick mit Blick nach vorne

- Hans-Jürgen Dorn -   „Welche Ziele setzen wir uns für 2010?“

Nutzen Sie doch die kommenden, hoffentlich etwas ruhigeren Tage, dazu, einmal folgende Aufstellung zu machen:

Was wurde 2009 erreicht?

Was ist 2009 liegen geblieben – und warum?

Welche Ziele wollen  wir 2010 erreichen?

Eine solche Aufstellung ergibt, das weiß ich aus eigener Erfahrung, so manches Aha-Erlebnis. Nutzen Sie sie deshalb auch als „Arbeitspapier“ für die nächste Vorstandssitzung und diskutieren Sie einmal mit Ihren Vorstandskolleginnen und Kollegen die Frage: „Welche Ziele setzen wir uns für 2010?“ Mehr noch: Wenn Sie strategisch vorgehen wollen, schauen Sie noch weiter in die Zukunft. Dann lautet die Fragestellung:

1. Welche Ziele setzen wir uns für 2010 (= kurzfristige Ziele)

2. Welche mittelfristigen Ziele setzen wir uns (Wo soll der Verein 2013 stehen)

3. Welche langfristigen Ziele setzen wir uns (über 2015 hinaus).

Und dann die jeweils alles entscheidende Frage: „Was müssen wir tun, um diese Ziele zu erreichen?“

Wenn Sie dieses „Spiel“ jährlich treiben und fortführen – und auch nicht vergessen, zum Ende des ersten Halbjahres zu schauen, was von den Jahreszielen schon erreicht wurde beziehungsweise angegangen worden ist, gibt das einen ganz neuen Drive für die Vereinsarbeit.

 

Fortsetzung

  06.01.10
  So gelten Ihre Vereinsreisen als steuerbegünstigter Zweckbetrieb

- Hans-Jürgen Dorn -   Reisen, die von gemeinnützigen Vereinen für Mitglieder und andere Interessierte durchgeführt werden, werden als Zweckbetrieb anerkannt, wenn die Inhalte der Reise unmittelbar dem Satzungszweck dienen. Das sind bei Sportvereinen Fahrten zum Auswärtsspiel oder ins Trainingslager und bei Vereinen im Kulturbereich organisierte und unter fachlicher Leitung stehende Reisen und Exkursionen zur Vertiefung der Satzungsbestrebungen. Was muss beachtet werden, damit diese Reisen vom Finanzamt fachlich anerkannt werden?

Reise muss Vereinszweck dienen

Grundsätzlich müssen die Aufwendungen und die Teilnahme so gut wie ausschließlich dem Vereinszweck dienen. Die Verfolgung privater Interessen (z. B. Erholung, Allgemeinbildung, Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises) muss nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen sein.

Praxistipp: Die Abgrenzung und Entscheidung kann bei Gruppenreisen nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgen. Für die steuerrechtliche Würdigung ist es demnach unerlässlich, insbesondere das vollständige Reiseprogramm sowie die Namen und Anschriften der Teilnehmer in den Vereinsunterlagen aufzubewahren.

Wenn die Reise auch wesentliche Elemente von privaten Vergnügungen der Teilnehmer enthält, sind die Kosten insgesamt nicht begünstigt, wenn und soweit die vereinsrelevanten Aufwendungen nicht nach objektiven Maßstäben und in nachprüfbarer Form voneinander getrennt werden können.

 

Fortsetzung

  04.01.10
  Drei Fragen zur Jahreshauptversammlung

- Hans-Jürgen Dorn -   Erste Frage:In unserer Satzung ist vorgegeben, dass die Jahreshauptversammlung im April eines Jahres stattfindet. Können wir die Mitgliederversammlung trotzdem in einem anderen Monat abhalten?“

Die Antwort: Die Satzung ist das Grundgesetz des Vereins. Deshalb ist auch nur aus dringenden Gründen eine Terminverschiebung möglich. Dringende Gründe sind:

- Erkrankung von Organmitgliedern und deren Vertreter

- anderweitige Belegung des angemieteten Versammlungsraums

- Verhinderung zahlreicher Mitglieder

Muss der Termin verschoben werden, müssen Sie die Mitglieder unter genauer Angabe der Gründe schriftlich informieren und den neuen Termin benennen, der zeitnah (bis zu vier Wochen) am ursprünglichen Termin liegen sollte.

Was tun, wenn die Satzung gar keinen Termin nennt?

Zweite Frage: "In unserer Satzung ist zwar festgehalten, dass jährlich eine Mitgliederversammlung stattzufinden hat („Einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen“), ein Termin ist aber nicht vorgegeben. Heißt dass, das wir vollkommen frei sind bei der Wahl des Zeitpunkts?

 

Fortsetzung

  03.01.10
  Verein des Jahres 2010

- Ralf Schreiber -   Seit dem 1. August 2009 läuft die Aktion "Verein des Jahres", mit der Vereine zu möglichst vielen schachlichen Initiativen motiviert werden sollen. Dabei wird jede schachliche Aktivität bewertet und honoriert, z.B. die Öffentlichkeitsarbeit oder die Gewinnung neuer Mitglieder. Anhand eines Kriterienkatalogs werden Punkte in 13 Kategorien vergeben, z.B. gibt es 20 Punkte für jedes neue weibliche Mitglied oder 50 Punkte für eine eigene Internet-Homepage.

Grundlage für die Teilnahme am bis 31. März 2010 laufenden Wettbewerb ist die umgehende Anmeldung des Vereins beim DSB-Breitensportreferenten Ralf Schreiber. Es können nur Aktivitäten gewertet werden, die frühestens eine Woche nach dem Anmeldezeitpunkt beginnen! Meldungen über Aktivitäten müssen innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende erfolgen.

Für die zehn punktbesten Vereine gibt es Wertgutscheine von 50 bis 500 Euro. Die besten drei Vereine erhalten als Sonderpreis eine Simultanveranstaltung. Die Preise werden bei mindestens 25 teilnehmenden Vereinen vergeben. Zusätzlich erhalten alle Sieger eine Ehrenurkunde. Unter den Nicht-Preisträgern werden eine Simultanveranstaltung sowie viele Sachpreise verlost. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Der Ausschreibung liegt ein Meldeformular bei, das ausgedruckt und ausgefüllt per Briefpost an Ralf Schreiber geschickt werden kann. Für die Email-Anmeldung reicht sicher eine formlose Email die alle nötigen Angaben enthält.

[publ. rcr]

 

  02.01.10
  Mitgliederverwaltung - Wichtig, bitte beachten!

- Ralf Chadt-Rausch -   An- und Abmeldungen von Spielern über das Vereinsportal der Mitgliederverwaltung werden vom Deutschen Schachbund noch bis zum 14. Januar 2010 beitragsmäßig dem Rechnungsjahr 2009 zugeordnet!
Neue Mitglieder, die einem Verein erst nach dem 1. Januar 2010 beigetreten sind, sollten darum nach Ablauf der Paßschreibung über das Vereinsportal angemeldet werden. Die Paßschreibung des DSB beginnt am 15. Januar 2010 und endet voraussichtlich spätestens am 23. Januar 2010.
Während der Paßschreibung sind über das Vereinsportal keine Eingaben möglich. Bestandsdaten können dort aber weiterhin eingesehen werden.

 

  01.01.10
  Verein darf keine Geldbußen übernehmen

- Hans-Jürgen Dorn -   Immer wieder übernehmen Vereine die Zahlung von Geldbußen und Verbandsstrafen, die gegen Mitarbeiter, Ehrenamtliche, Trainer und Sportler des Vereins verhängt werden. Dabei kann es sich um Geldbußen i. S. v. § 17 OWiG oder Verbandstrafen handeln. Was sagt der Bundesfinanzhof (BFH) dazu?

Übernimmt ein Arbeitgeber (= Verein) nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung einer Geldbuße und einer Geldauflage, die gegen einen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer wegen Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen verhängt sind, so handelt es sich hierbei um Arbeitslohn.

Geldbußen i. S. v. § 17 OWiG können dabei nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG).

Hinweise zur Anwendung des Urteils in der Vereins- und Verbandswelt

1. Die Grundsätze dieses Urteils sind im vollen Umfang auf die Vereinsarbeit übertragbar. Dies gilt vor allem auch für die Übernahme von Geldbußen, die gegen ehrenamtlich Tätige verhängt werden, wie auch bei Sportlern.

2. Der Verein verstößt gegen das Mittelverwendungsverbot des § 55 AO, wenn er diese Zahlungen übernimmt,

 

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