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28.07.10
Frauen-Oberliga NRW
- Heike Vogel - Vereine, die mit einer Frauenmannschaft am Spielbetrieb einer NRW-Frauen-Oberliga in der Saison 2010/11 interessiert sind, können sich bis zum 31. August 2010 bei Heike Vogel, der Referentin für Frauenschach im Schachbund NRW, melden.
Kontaktadresse: vogel@schach-nrw.de oder telefonisch unter 02273 949466
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25.07.10
Aufwendungsersatz: Das ist erlaubt
- Hans-Jürgen Dorn - Aufwendungsersatz darf der Verein allen Vorstandsmitgliedern zahlen -
sowohl bezahlten als auch ehrenamtlichen, also unentgeltlich tätigen
Vorstandsmitgliedern. Denn allen entstehen durch die Vereinsarbeit Kosten, auf
die ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht.
Aufwendungsersatz: Typische Kosten für Vorstandsmitglieder Im
Vereinsalltag entstehen meist: ·
Kosten für Porto und Telefongespräche
·
Übernachtungs- und Fahrtkosten (bei Teilnahme an
Veranstaltungen von anderen Vereinen oder Dachverbänden)
·
Kosten für Büromaterial
Der Verein leistet entweder Aufwendungsersatz, oder er stellt den
Vorstandsmitgliedern die für die Vereinsarbeit notwendigen Arbeitsmittel zur
Verfügung. Da besonders kleine Vereine keine Büroräume oder ein Vereinsheim
haben, müssen die Vorstandsmitglieder ihre Arbeit von zu Hause aus erledigen.
Aufwendungsersatz: Definition von Aufwendungen Aufwendungsersatz
kann ein Vorstandsmitglied vom Verein verlangen, wenn es das für nötig hält.
Aufwendungen sind in der Rechtsprechung definiert als:
·
"Vermögensopfer mit Ausnahme der eigenen Arbeitszeit und
Arbeitskraft, ·
die der Vorstands zum Zweck der Ausführung seines
satzungsgemäßen Auftrags ·
freiwillig, auf Weisung der befugten Vereinsorgane oder
als notwendige Folge der Auftragsführung erbringt."
Danach gehören zu den Kosten, für die Aufwendungsersatz geleistet
werden kann, alle Auslagen des Vorstands, insbesondere
·
Reisekosten ·
Post- und Telefonspesen
·
Beherbergungs- und Verpflegekosten ...
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz muss vor Ablauf des darauffolgenden
Geschäftsjahres geltend gemacht werden.
Der Aufwendungsersatz darf die tatsächlich entstandenen Kosten nicht
überschreiten. Kosten können erstattet werden, wenn
·
sie tatsächlich angefallen sind,
·
sie für die Amtsführung erforderlich sind und
·
sie sich in einem angemessenen Rahmen halten.
Alles darüber hinaus gilt als Vergütung.
Autor: VNR-Redaktion [publ. rcr]
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22.07.10
ODFEM 2010: Heike Vogel ist Deutsche Meisterin
- Ralf Chadt-Rausch -
Nachdem Heike Vogel (Archivfoto:
www.mairon.net) schon sehr
früh mit ihrer Gegnerin Remis vereinbart hatte, musste sie noch lange bangen,
bis ihr Titel feststand. Ulla Hielscher unterlag in einer
spannenden Partie Antje Fuchs, die damit den zweiten Platz
erreichte. Dritte wurde Tanja Pflug.
Die
Spielbedingungen in Gladenbach waren ausgezeichnet, die Teilnehmerinnen hatten
alle viel Spaß und es gab keinen einzigen Streitfall.
Ursula
Hielscher
TurnierseiteQuelle: Deutscher Schachbund
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21.07.10
Vereinsinsolvenz: Keine Haftung bei masseschmälernden Zahlungen
- Hans-Jürgen Dorn - Bei einer Vereinsinsolvenz darf der Verein keine Rechnungen mehr an
Gläubiger überweisen. Das ist genauso, wenn ein Unternehmen Insolvenz angemeldet
hat, denn fast alle Gläubiger sollen gleich behandelt werden.
Vereinsinsolvenz: Insolvenzverwalter verteilt die Vermögensmasse
Bei einer Vereinsinsolvenz gibt es ebenso wie bei einer Unternehmensinsolvenz
einen Insolvenzverwalter, der erst einmal feststellt, wieviel Geld und Werte
vorhanden sind. Anschließend verteilt er diese Gelder an die Gläubiger, wobei
keiner bevorzugt werden darf.
Daher bekommen die Gläubiger anteilig dieselbe Quote aus dem restlichen
Vermögen. Damit diese Vermögensmasse nach der Vereinsinsolvenz nicht weiter
schmilzt, dürfen nach Anmeldung der Insolvenz keine Rechnungen an einzelne
Gläubiger mehr bezahlt werden.
Vereinsinsolvenz: Keine Haftung im Gegensatz zur Unternehmensinsolvenz
Aber genau das hatte ein Vereinsvorstand getan: Nach Anmeldung der Insolvenz
wurde noch Geld an einzelne Gläubiger gezahlt - sogenannte masseschmälernde
Zahlungen. Die restlichen Gläubiger klagten daraufhin gegen den Vereinsvorstand:
Sie wollten nun das Geld von ihm haben.
Bei einer Unternehmensinsolvenz, etwa einer GmbH, hätten sich
unweigerlich Ansprüche gegen den Geschäftsführer ergeben. Bei einer
Vereinsinsolvenz funktioniert das glücklicherweise nicht: Der Bundesgerichtshof
(BGH) entschied, dass der Vereinsvorstand, wenn er aus Versehen nach der
Vereinsinsolvenz noch Rechnungen überweist, nicht für diese masseschmälernden
Zahlungen haftet (BGH vom 8.2.2010, Az. II ZR 54/09).
Autor: VNR-Redaktion
[publ. rcr]
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21.07.10
Offene Deutsche Schachmeisterschaft der Frauen 2010
- Ralf Chadt-Rausch - Die Entscheidung um den Deutschen Meistertitel fällt in der letzten Runde. Es
führt nach 6 absolvierten Runden Heike Vogel mit 5 Punkten vor
Ulla Hielscher mit 4,5 und drei Spielerinnen mit 4 Punkten. Die
letzte Runde beginnt heute um 9 Uhr.
Turneirseite
Quelle: Internetseite des DSB
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20.07.10
Ein regelmäßiger Vorsteuerabzug im Jugendbereich ist nicht möglich
- Hans-Jürgen Dorn - Viele Vereine haben eigene Vereinsanlagen, die der Verwirklichung des
Satzungszwecks dienen. Bei der Herstellung, Erweiterung, Modernisierung der
Anlagen und auch aus den laufenden Kosten fallen Vorsteuern an. Inwieweit kann
der Verein diese Vorsteuern verrechnen und beim Finanzamt geltend machen?
Der Verein ist nur zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn und soweit er für
seine unternehmerische Tätigkeit Lieferungen von Gegenständen oder
Dienstleistungen empfängt und sie für besteuerte Umsätze verwendet (§ 15 Abs. 1
Umsatzsteuergesetz - UStG).
Es geht also um die Frage, ob und in welchem Umfang Vorsteuer aus Rechnungen
über Eingangsleistungen abgezogen werden kann, die ganz oder teilweise für eine
nichtunternehmerische Tätigkeit verwendet werden.
1. Bisher ungeklärte Rechtslage
Bisher war umstritten und nicht abschließend geklärt, ob Vorsteuern
aufzuteilen oder vom Abzug ausgeschlossen sind, wenn ein Verein mit einem
unternehmerischen und einem nichtunternehmerischen Bereich eine Eingangsleistung
in beiden Bereichen verwendet.
Richtet sich die Vorsteuerabzugsberechtigung nach dem Verhältnis der - steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze einerseits - zu den steuerbaren und steuerfreien Umsätzen andererseits
ohne Berücksichtigung der nichtunternehmerischen Sphäre? Oder - ist der Vorsteuerabzug nur zulässig, soweit die Aufwendungen der
unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind?
Weiter ist die Art der Aufteilung der Vorsteuerbeträge in
einen unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen Bereich fraglich: - Ist sie nach einem sog. „Investitionsschlüssel” vorzunehmen, oder ist auch
ein „Umsatzschlüssel” sachgerecht?
Wenn Anschaffungen im Anlagevermögen zu mehr als 10 % im unternehmerischen
Bereich genutzt werden, ist die Zuordnung zu diesem Bereich und damit der volle
Vorsteuerabzug zulässig.
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Fortsetzung
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19.07.10
Vereinsnamen: Darauf müssen Sie achten
- Hans-Jürgen Dorn -
Vereinsnamen tragen die Identität und Individualität Ihres Vereins in
die Öffentlichkeit. Die Wahl und Führung der Vereinsnamen ist durch die
Verfassung geschützt, sowohl Namenskern und Namenszusatz. Aber dadurch müssen
Sie auch bestimmte Regelungen bei der Namenswahl beachten.
Vereinsnamen: Namenskern und Namenszusatz
Heißt ein Verein beispielsweise: "Kölner Basketballclub von 1980", so ist
"Basketballclub" der Namenskern, "Kölner" und "von 1980" sind Namenszusätze. Die
Vereinssatzung muss den Namen des Vereins enthalten (§ 57 Abs. 1 BGB), zum
Beispiel so: Der Name des Vereins lautet "Turnverein Muffendorf von 2010".
Vereinsnamen: Verwechslungsgefahr ausschließen
Sie müssen bei der Wahl von Vereinsnamen darauf achten, dass sich der Name Ihres
Vereins von bereits bestehenden Vereinen am Ort deutlich unterscheidet. Ist
diese Unterscheidbarkeit nicht vorhanden, kann es sein, dass eine Eintragung ins
Vereinsregister abgelehnt wird. Auch wenn das Registergericht die Eintragung
nicht zurückweist, kann es bei Verwechslungsgefahr dazu kommen, dass ein bereits
vorhandener Verein gegen Ihren Verein gerichtlich vorgeht, damit der neue Verein
seinen Namen ändern muss.
Vereinsnamen: Die Namenszusätze
Die Registergerichte sind bei Namenszusätzen sehr genau. Der Zusatz darf nicht
über Art und Größe des Vereins, die Zusammensetzung seiner Mitglieder oder
sonstige Verhältnisse des Vereins in die Irre führen.
Nicht zulässig bei Vereinsnamen ist es
beispielsweise, wenn
·
ein Verein sich als Verband bezeichnet, obwohl er keinen
Zusammenschluss von mehreren Vereinen darstellt. ·
sich ein Verein "Aktionsgemeinschaft Deutscher
Dirigenten" nennt, obwohl die Mehrzahl der Mitglieder keine Dirigenten sind.
·
ein Verein sich als Stiftung bezeichnet, obwohl er nicht
Verwalter eines gestifteten Vermögens und Vollstrecker des Stifterwillens ist.
·
der Verein im Namenszusatz eine Zahl führt, bei der es
sich nicht um das tatsächliche und damit allein zulässige Gründungsjahr handelt
(zum Beispiel: Turnverein Muffendorf von 1970, wenn das Gründungsjahr 2010 ist).
· ein regionaler Verein sich "Internationaler Turnclub"
nennt.
Der Name eines Sponsors wird bei manchen Vereinsnamen als Namenszusatz
geführt. Bevor Sie sich dafür entscheiden, müssen Sie sich beim zuständigen
Landes- oder Fachverband erkundigen, ob das Führen eines Firmennamens im
Vereinsnamen durch die Verbandssatzung gestattet ist.
Autor: VNR-Redaktion [publ. rcr]
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17.07.10
Vereinsportal für die Mitgliederverwaltung ist freigegeben
- Ralf Chadt-Rausch - Der Datenausgleich der Mitgliederverwaltung mit dem Deutschen Schachbund ist beendet.
Ab sofort kann das Vereinsportal für die Mitgliederverwaltung der Vereine wieder uneingeschränkt genutzt werden.
An- oder Abmeldungen von Mitgliedern, sowie Änderungen von Daten des Vereins oder der Mitglieder kann nur von dem Verein über das Vereinsportal erfolgen.
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16.07.10
Sponsoring-Urteil: Trotz Umsatzsteuerpflicht kein Vorsteuerabzug möglich
- Hans-Jürgen Dorn - Mit einer interessanten und für Vereine wichtigen
Frage befasst sich jetzt das Finanzgericht Baden-Württemberg. Ein Verein erhielt
für Sponsorleistungen kein Geld sondern Kraftfahrzeuge gestellt. Nun war die
umsatzsteuerliche Bewertung dieses tauschähnlichen Umsatzes zu klären.
In dem Sponsoring-Vertrag verpflichtete sich der
gemeinnützige Sportverein, u. a. auf der Sport- und Freizeitkleidung den
Schriftzug eines Automobilherstellers anzubringen. Außerdem mussten die Sportler
bei Siegerehrungen oder anderen öffentlichen Terminen diese Kleidung tragen.
Zusätzlich wurde dem Sponsoring-Partner das Recht eingeräumt, PR-Termine mit
Sportlern durchzuführen, an der Wettkampfstätte mittels Werbebande für das
Unternehmen zu werben oder auch in Publikationen als Hauptsponsor genannt zu
werden.
Als Gegenleistung stellte der Automobilhersteller 30 Fahrzeuge zur Verfügung.
Diese wurden für den Spielbetrieb genutzt. Sämtliche mit dem Fahrzeug
zusammenhängenden Kosten (Reparaturen, Versicherung, Kfz-Steuer etc.) übernahm
der Sponsorpartner.
Das FG Baden-Württemberg stellte zunächst fest, dass es sich bei den
Werbeleistungen um einen tauschähnlichen Umsatz handelt. Der Gegenwert hierfür
muss nicht unbedingt durch eine tatsächlich erhaltene Geldleistung erbracht
werden. Der von dem Automobilhersteller hierfür ermittelte Gesamtwert wurde als
umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage herangezogen.
Das FG stellte nochmals klar, dass bei einem gemeinnützigen Verein die
Grenzen des Sponsorings sehr eng gezogen sind. Es liegt nur dann kein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft
für Zuwendungen zur Unterstützung ihrer Tätigkeit
· nur die Nutzung
ihres Namens duldet oder
· sich darauf
beschränkt, ohne besondere Hervorhebung auf die Unterstützung durch einen
Unternehmer auf Plakaten, in Veranstaltungen, Bekanntmachungen oder Katalogen
hinzuweisen.
Ein darüber hinausgehendes aktives Tätigwerden eines Vereins begründet
eindeutig einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Im Streitfall hatte der Verein nicht nur das Werben mit seinem Logo oder
Namen durch den Automobilhersteller geduldet. Er hatte sich darüber hinaus
verpflichtet „einen bunten Strauß von Einzelmaßnahmen“ zur Verfügung zu stellen.
Hierzu gehörte das Tragen bedruckter Trainings-/Freizeitkleidung,
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Fortsetzung
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14.07.10
Chance: Soft- und Hardwarespenden für Vereine
- Hans-Jürgen Dorn - Über das Online-Portal Stifter-helfen.de – IT for Nonprofits können
gemeinnützige Organisationen in Deutschland Produktspenden von Microsoft,
Symantec & Co. beziehen und so deutlich Kosten sparen.
Auf dem Portal www.stifter-helfen.de
können gemeinnützige Organisationen aus über 180 Produktspenden von Cisco, ESRI,
GiftWorks, Efficient Elements, Microsoft, SAP und Symantec auswählen. Das
Volumen, das die einzelnen IT-Stifter spenden, ist beachtlich. So stellt
beispielsweise Microsoft jeder förderberechtigten Organisation 300 Lizenzen pro
24 Monate Zeitraum zur Verfügung. Non-Profit-Organisationen (NPOs) bezahlen
lediglich eine geringe Verwaltungsgebühr, mit der die administrativen Kosten des
Spendenportals abgedeckt werden. Damit sparen NPOs bis zu 96 Prozent des
marktüblichen Verkaufspreises der IT-Produkte.
Stifter-helfen.de ermöglichte
NPOs dadurch in den ersten 15 Monaten Einsparungen von insgesamt mehr als 10
Millionen Euro.
Über 3.000 geförderte Vereine
Mittlerweile haben sich bereits über 3.000 NPOs ihren Anspruch auf Erteilung
einer Förderberechtigung geltend gemacht und zum Teil IT-Spenden erhalten. So
sparte auch der Caritasverband für die Region Günzburg und Neu-Ulm e.V. durch
Stifter-helfen.de bares Geld, das
er dann für andere Aufgaben zur Verfügung hatte. „Als kleiner Verein haben wir
uns über die Möglichkeit einer IT-Spende sehr gefreut. Wir konnten dadurch alle
unsere PCs mit der neuen Software ausstatten und das gesparte Geld in die
Schulung unserer Mitarbeiter investieren“, erklärt Mathias Abel, Geschäftsführer
des Caritasverbands Günzburg und Neu-Ulm.
Einfaches Antragsverfahren
Der Weg zur IT-Spende für NPOs ist denkbar einfach. Gemeinnützige
Organisationen müssen sich zuerst auf
www.stifter-helfen.de registrieren und ihren Freistellungsbescheid
einreichen. Das Serviceteam überprüft die Angaben und erteilt dann die
Förderberechtigung. Daraufhin erhält die gemeinnützige Organisation
Informationen zu ihrer Förderberechtigung und kann entsprechend IT-Spenden
beziehen. Für die Produkte gilt es dann, die Verwaltungsgebühr zu entrichten.
Sobald diese eingegangen ist, verschickt der jeweilige IT-Stifter die
gewünschten Produkte.
Spendenportal in über 30 Ländern vorhanden
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Fortsetzung
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12.07.10
Ehrenpreis des Schachbund NRW 2010 wird überreicht
- Thomas Sterz - Am Rande der Dortmunder Schachtage wird der Präsident des SBNRW, Dr.
Hans-Jürgen Weyer, den Ehrenpreis 2010 des SBNRW überreichen können.
Der SBNRW hatte 2008 diesen Preis ins Leben gerufen, um Persönlichkeiten oder Gruppen für deren außerordentliches Engagement für den Schachsport zu würdigen. Dieses kann sowohl im spielerischen wie auch im repräsentativen Bereich der Fall sein. Dafür wurde eigens eine das Schachspiel stilisierende Plastik geschaffen.
Erster Preisträger war 2008 der damalige Bundesfinanzminister, Peer Steinbrück, der für seinen Einsatz im Sinne des Schachs ausgezeichnet wurde.
Zum zweiten Mal wird somit in diesem Jahr ein Würdenträger gekürt, der hiermit bekanntgemacht wird. Bei der Eröffnungsveranstaltung der Dortmunder Schachtage am 15. Juli 2010 wird der diesjährige Ehrenpreis des Schachbundes NRW an das Organisationsteam der Dortmunder Schachtage verliehen. Die 1973 erstmals ausgetragene Turnierreihe gilt inzwischen als eine der bedeutendsten Schachveranstaltungen, die durch verschiedene Opens und Einladungsturniere ausgestaltet werden. Sie stellen jährlich einen der Höhepunkte des Turnierkalenders in Nordrhein-Westfalen dar und werben auch durch vorbildliche Pressearbeit für Schach in den Medien.
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11.07.10
Mitarbeit im Verein: Geringfügigkeits-Richtlinien wurden geändet!
- Hans-Jürgen Dorn - Was ist bei geringfügig beschäftigten Mitarbeitern
im Verein aus Sicht der Sozialversicherung zu beachten? Die
Sozialversicherungsträger haben aufgrund der Auswirkungen gesetzlicher
Neuregelungen und neuer Auslegungen auf die versicherungs-, beitrags-, und
melderechtliche Behandlung geringfügiger Beschäftigungen die
Geringfügigkeitsrichtlinien aktualisiert.
1. Einheitliches Beschäftigungsverhältnis
Die Regelungen zum einheitlichen Beschäftigungsverhältnis sind insbesondere
für die versicherungsrechtliche Beurteilung bei der Zusammenrechnung von
(Haupt-) Beschäftigungen mit geringfügigen (Neben-) Beschäftigungen
von Bedeutung.
Werden mehrere Beschäftigungen für denselben Arbeitgeber ausgeübt, liegt ein
einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor. Von verschiedenen Arbeitgebern ist
regelmäßig nur dann auszugehen, wenn es sich um unterschiedliche natürliche oder
juristische Personen handelt. Wird in diesen Fällen jedoch ein und dieselbe
Tätigkeit im Rahmen derselben Betriebsorganisation erbracht, kann auch
ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegen.
2. Vorausschauende Betrachtungsweise
Zu Beginn einer Beschäftigung ist bei der Prüfung der Höhe des
regelmäßigen Arbeitsentgelts eine vorausschauende Jahresbetrachtung
vorzunehmen. Von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist auszugehen, wenn
das Gesamtarbeitsentgelt bei einer Beschäftigung, die in jedem Monat gegen
Arbeitsentgelt ausgeübt wird, 4.800 Euro nicht übersteigt.
Monate ohne Beschäftigung verringern das zulässige Gesamtarbeitsentgelt. Bei
einer auf einen kürzeren Zeitraum befristeten Beschäftigung ist der tatsächliche
Beschäftigungszeitraum maßgebend. Bei jeder dauerhaften Veränderung der
Verhältnisse ist ab diesem Zeitpunkt eine erneute vorausschauende
Jahresbetrachtung vorzunehmen.
3. Versicherungsfreiheit bei Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
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Fortsetzung
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10.07.10
Protokoll der Vorstandssitzung: Einsichtsrecht
- Hans-Jürgen Dorn - Das Protokoll der Vorstandssitzung - wer darf Einsicht nehmen? Ob Sie
überhaupt bei Vorstandssitzungen Protokoll führen müssen, ist nicht eindeutig
festgelegt. Zu empfehlen ist es allemal, auch wenn es von der Vereinssatzung
nicht vorgeschrieben wird.
Protokoll der Vorstandssitzung: Gesetz und Satzung Protokolle der
Mitgliederversammlungen und Rechenschaftsberichte müssen auf Anfrage zugänglich
gemacht werden. Mit dem Protokoll der Vorstandssitzung sieht es etwas anders
aus. Das Gesetz schreibt Ihnen nicht vor, dass Sie bei der Vorstandssitzung
Protokoll führen müssen. Steht nichts dazu in der Vereinssatzung, besteht keine
Pflicht, eine Vorstandssitzung zu protokollieren.
Protokoll bei Vorstandssitzung führen ist zu empfehlen Ein Protokoll
der Vorstandssitzung zur Hand zu haben ist dann von Vorteil, wenn es zu
Problemen im oder mit dem Vorstand kommt. Wenn ein Vorstandsmitglied
eigenmächtig handelt und seine Befugnisse überschreitet, kann das Protokoll der
Beweis sein, dass der Vorstand sein Verhalten nicht bewilligt hat. Geht es um
die Frage der Haftung, muss das betreffende Vorstandsmitglied allein einstehen.
Können Sie das eigenmächtige Handeln nicht nachweisen, ist der ganze Vorstand
"dran".
Protokoll der Vorstandssitzung: Einsichtsrecht Die Rechtsprechung
regelt diesen Punkt nicht abschließend. Daher gibt es diese zwei Möglichkeiten:
1. Vereinssatzung sieht Einsichtsrecht vor. Es muss ein Protokoll
bei der Vorstandssitzung geführt werden, und die Mitglieder können Einsicht
verlangen.
2. Keine Regelung in der Satzung. Kein Einsichtsrecht für
Mitglieder.
Einsicht in das Protokoll der Vorstandssitzung: Der Sonderfall
Vorstandsmitglieder haben natürlich ein Recht auf Einsichtnahme in das
Protokoll, wenn sie nicht ohnehin eine Abschrift erhalten. Auch andere
Teilnehmer der Vorstandssitzung haben Einsichtsrecht in wenigstens die
Protokollpunkte, die sie unmittelbar betreffen - etwa ein Vereinsmitglied, das
ein bestimmtes Projekt betreut.
Autor: VNR-Redaktion [publ. rcr]
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08.07.10
Satzungsänderungen beim Amtsgericht anmelden
- Hans-Jürgen Dorn - Vereine müssen Satzungsänderungen zur Eintragung in das Vereinsregister
beim Amtsgericht anmelden. Hier müssen jedoch einige bürokratische Hürden
überwunden werden. Was im Einzelnen vom Vereinsvorstand erwartet wird, wird im
folgenden Artikel erläutert.
Satzungsänderungen, die vom Vereinssouverän, der Mitgliederversammlung,
beschlossen wurden, sind anmeldungspflichtige Tatsachen, die dem Amtsgericht zur
Eintragung in das Vereinsregister gemeldet werden müssen. Was muss nun konkret
vom Vorstand eines Vereins beachtet werden?
Satzungsänderungen in der Einladung zur Mitgliederversammlung
ankündigen Vereine, die ihre Satzung ändern möchten oder müssen, sollten dies
zunächst in der Einladung zur Mitgliederversammlung als zusätzlichen
Tagesordnungspunkt bekannt geben. Diese Einladung muss satzungsgemäß (per Post,
per Ankündigung in der Presse oder per Aushang) an die Mitglieder versandt
werden.
Die Mitglieder müssen in der Jahreshauptversammlung entscheiden, ob die
Änderung der Satzung angenommen wird. Bei Abstimmungen gilt - meistens wird dies
auch in der Satzung geregelt - in der Regel durch die einfache Mehrheit der
Mitglieder.
Satzungsänderungen: Anmeldung beim Amtsgericht Die angenommenen
Satzungsänderungen müssen dann dem Amtsgericht zur Eintragung in das
Vereinsregister vorgelegt werden. Die Anmeldung ist eine sogenannte
Verfahrenshandlung. Im Antragsschreiben müssen die konkreten Änderungen
aufgeführt werden. Das Amtsgericht verlangt dazu den genauen Wortlaut der neuen,
geänderten Formulierung des neuen Passus der Satzung. Ferner benötigt das
Amtsgericht die Einladung zur Mitgliederversammlung und das Protokoll.
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Fortsetzung
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06.07.10
Können wir als Verein noch mehr sparen?
- Hans-Jürgen Dorn - Die Zeiten werden härter – auch für die Vereine.
Die schon jetzt eher spärlich ausfallenden öffentlichen Mittel dürften in der
nächsten Zeit noch magerer ausfallen, und auch die Spenden- und
Sponsorenbereitschaft der Vereinsfreunde wird in der nächsten Zeit wohl eher
nachlassen. Reale Einbußen und finanzielle Zukunftsängste spielen hier eine
Rolle. Abzuwarten, bis die ersten Einbußen zu Buche schlagen, ist aber der
falsche Weg. Clevere Vereine prüfen schon jetzt, wo man noch einsparen kann.
Sind die finanziellen Einbußen später dann doch nicht so schlimm, hat der Verein
sogar noch ein Polster, das dann investiert werden kann.
1. Versicherungen Kaum ein Verein kommt ohne Versicherungen aus.
Doch wann wurden diese das letzte Mal geprüft? Oft werden die Kosten hierfür
einfach Jahr für Jahr mitgeschleppt. Höchste Zeit, zu prüfen, ob die bestehenden
Versicherungen noch sinnvoll sind und vor allem ob man sie noch günstiger
bekommen kann. Dabei sollte man sich die folgenden Fragen stellen: Benötigen wir die Versicherungen (noch)? In
manchen Fällen wurden Versicherungen für Projekte abgeschlossen, die vom Verein
gar nicht mehr verfolgt werden. In diesen Fällen sollte man die Kündigung der
Versicherung prüfen. Ist die Versicherung überdimensioniert? Häufig
decken Versicherungen Risiken ab, die beim Verein gar nicht bestehen. Das ist
häufig auch bei sogenannten Versicherungspaketen der Fall. Hier sollte man mit
dem Makler reden, ob eine günstigere Versicherung ohne die überflüssige
Absicherung möglich ist. Wann wurde die Versicherung dem letzten
Preisvergleich unterzogen? Es lohnt sich, die Provisionshöhe in gewissen
Abständen zu prüfen. In vielen Fällen lassen sich auch bei Verhandlungen mit den
bestehenden Versicherungen bessere Konditionen aushandeln.
2. Anschaffungen
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Fortsetzung
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05.07.10
Vereinsstrafrecht - Sanktionen im Verein korrekt durchführen
- Hans-Jürgen Dorn - Vereinsstrafen sind in der Satzung verankert, eine
gesetzliche Regelung gibt es dazu nicht. Sieht die Satzung oder Ordnung keine
Maßnahmen vor, so sind Vereinsstrafen unzulässig. Aber wie muss die Satzung
gestaltet werden? Besonders interessant für den Verein ist wer bestraft werden
kann? Und welche Strafen sind zulässig?
1. Informieren Sie sich einfach und schnell über: • Vereinsstrafrecht - Wer ist betroffen?
• Satzungsregelungen für eine Vereinsstrafe • Grenzen des Vereinsstrafrechts
• Zulässige Vereinsstrafen • Vorsicht Urteil! Das sollten Sie wissen
2. Sie bekommen Antwort auf folgende Fragen: • Kann die Satzung geändert werden, um
entsprechende Sanktionen rückwirkend zu verhängen? • Ist es möglich dem Verursacher die Kosten der
Sanktion aufzuerlegen? • Kann gegen Minderjährige eine Vereinsstrafen
verhängt werden? • Ist in der Satzung festgelegt, wann die Anrufung
ordentlicher Gerichte möglich ist?
3. Vermeiden Sie diese Fallen: • Die Satzung soll geändert werden, um
entsprechende Sanktionen rückwirkend zu verhängen • Der Verein will Sanktionen verhängen, die eine
Satzung nicht vorsieht • Verhängte Vereinsstrafen werden mit Angabe des
Mitglieds in Vereinspublikationen bekannt gegeben • Sanktionen werden gegenüber den Angestellten des
Vereins ausgesprochen • Vereinsstrafen werden von Organen ausgesprochen,
die dazu nicht befugt sind
© redmark Vereins-Redaktion
[publ. rcr]
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03.07.10
Ergebnisse der Mitgliederversammlung protokollieren
- Hans-Jürgen Dorn - Jede Vereinssatzung muss
eine Bestimmung über die Beurkundung von Beschlüssen einer Mitgliederversammlung
enthalten. Unabhängig von der jeweiligen Ausgestaltung ist sicherzustellen, dass
das Protokoll von dem Registergericht als Grundlage für eine Eintragung genutzt
werden kann. Genutzt wird dieses Protokoll bei: • der erstmaligen
Vorstandsbestellung (§ 58 Abs. 2 Nr. 2 BGB): Es reicht die Vorlage einer
Protokollabschrift bzw. -kopie; • einer nachfolgenden Vorstandsänderung (
§67 BGB): Die Vorlage einer Protokollabschrift bzw. -kopie ist ausreichend;
• einer Satzungsänderung (§73 Abs. 2 Satz 3 BGB): Mit der Anmeldung ist das
Protokoll über den entsprechenden Beschluss im Original und in Abschrift/Kopie
einzureichen. redmark Vereins-Redaktion
[publ. rcr]
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03.07.10
Fall der Woche: Aufsichtspflicht in der Dusche – wer haftet?
- Hans-Jürgen Dorn - Nach einem Fußballspiel (B-Jugend) demolierten die
Spieler der Gastmannschaft nachweislich die Brauseköpfe in der Dusche, sodass
ein Schaden von 365,96 € entstand, den der beauftragte Handwerker aus
abgetretenem Recht gegen den Gastverein einklagen wollte, leider ohne Erfolg.
1. Anspruch aus Vertrag? Das Gericht konnte keine vertragliche
Anspruchsgrundlage erkennen. Zwischen dem gastgebenden Verein und dem Gastverein
bestand keine vertragliche Beziehung auf Nutzung der Umkleiden und Sanitärräume.
Durch die Anmeldung zum Spielbetrieb kommt allenfalls ein Vertrag zwischen dem
Verein und dem Verband zustande. Die Bereitstellung der Sportanlagen etc. durch
den Heimverein erfolgt aus der Verpflichtung des Spielbetriebs.
2. Anspruch aus der Spielordnung des Verbandes?
Auch aus der Spielordnung des Verbandes kann kein
Anspruch abgeleitet werden. Dort heißt es in § 24 Abs. 3:
„Die am Spiel beteiligten Vereine sind für ein
sportliches Verhalten ihrer Spieler, offiziellen Mitarbeiter,
Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger und Zuschauer verantwortlich sowie
weiterer Personen, die im Auftrag des Vereins eine Funktion während des Spiels
ausüben.
Der gastgebende Verein und der Gastverein haften
in ihrer jeweiligen Verantwortung im Stadionbereich vor, während und nach dem
Spiel für Zwischenfälle jeglicher Art gegenüber dem Fußballverband“.
Aus dem Wortlaut dieser Regelung ergibt sich
eindeutig, dass sich aus einer Verletzung dieser Pflichten im Spielbetrieb nur
Ansprüche zwischen dem Verband und dem Verein, aber nicht zwischen den Vereinen
ableiten lassen.
3. Verletzung der Aufsichtspflicht?
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Fortsetzung
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01.07.10
Neue Informationspflichten für Vereine
- Hans-Jürgen Dorn - Nach der Verordnung (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung) müssen
Erbringer von Dienstleistungen – und dazu zählen auch Vereine – gegenüber dem
Empfänger von Dienstleistungen bestimmte Pflichten erfüllen.
In den
Anwendungsbereich der DL-InfoV fallen auch Vereine mit ihren Angeboten, wie
bspw. im Bildungsbereich, Sport und Kultur.
Mit der zum 17. Mai 2010 in Kraft tretenden
Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) vom 12.3.2010 setzt
der Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
(Dienstleistungsrichtlinie) um. Nach der Verordnung müssen Erbringer von
Dienstleistungen – und dazu zählen auch Vereine – gegenüber dem Empfänger von
Dienstleistungen bestimmte Pflichten erfüllen.
In den Anwendungsbereich der DL-InfoV fallen beispielsweise Gewerbetreibende
(z. B. Versicherungsagenten und IT-Dienstleistungen), freie Berufe (z. B.
Steuerberater oder Rechtsanwälte) und auch Vereine mit ihren Angeboten, wie
bspw. im Bildungsbereich, Sport und Kultur.
Ausgenommen von den Bestimmungen der DL-InfoV sind u. a.
Gesundheitsdienstleistungen und bestimmte soziale Dienstleistungen von
gemeinnützig anerkannten Einrichtungen.
1. Welche Informationspflichten müssen Vereine erfüllen?
Die DL-InfoV unterscheidet zwischen Informationen, die der
Dienstleistungserbringer stets von sich aus – also ungefragt – zur Verfügung zu
stellen hat und Informationen, die er nur auf Anfrage zu erbringen hat.
Die notwendigen Informationen müssen vor Abschluss eines schriftlichen
Vertrags oder vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher
Form zur Verfügung gestellt werden.
Dabei können die Informationen vor oder mit einer Angebotsabgabe mitgeteilt
werden oder am Ort der Leistungserbringung in der Weise vorhalten, dass sie dem
Empfänger der Leistung leicht zugänglich sind. Auch die Veröffentlichung auf der
Homepage des Vereins ist zulässig.
2. Folgende Informationspflichten sind stets zu erfüllen:
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Fortsetzung
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