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Schachbund NRW

Nachrichten aus der Schachszene NRW

  28.07.10
  Frauen-Oberliga NRW

- Heike Vogel -   Vereine, die mit einer Frauenmannschaft am Spielbetrieb einer NRW-Frauen-Oberliga in der Saison 2010/11 interessiert sind, können sich bis zum 31. August 2010 bei Heike Vogel, der Referentin für Frauenschach im Schachbund NRW, melden.
Kontaktadresse: vogel@schach-nrw.de oder telefonisch unter 02273 949466

 

  25.07.10
  Aufwendungsersatz: Das ist erlaubt

- Hans-Jürgen Dorn -   Aufwendungsersatz darf der Verein allen Vorstandsmitgliedern zahlen - sowohl bezahlten als auch ehrenamtlichen, also unentgeltlich tätigen Vorstandsmitgliedern. Denn allen entstehen durch die Vereinsarbeit Kosten, auf die ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht.

Aufwendungsersatz: Typische Kosten für Vorstandsmitglieder
Im Vereinsalltag entstehen meist:
·         Kosten für Porto und Telefongespräche
·         Übernachtungs- und Fahrtkosten (bei Teilnahme an Veranstaltungen von anderen Vereinen oder Dachverbänden)
·         Kosten für Büromaterial

Der Verein leistet entweder Aufwendungsersatz, oder er stellt den Vorstandsmitgliedern die für die Vereinsarbeit notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung. Da besonders kleine Vereine keine Büroräume oder ein Vereinsheim haben, müssen die Vorstandsmitglieder ihre Arbeit von zu Hause aus erledigen.

 Aufwendungsersatz: Definition von Aufwendungen
Aufwendungsersatz kann ein Vorstandsmitglied vom Verein verlangen, wenn es das für nötig hält. Aufwendungen sind in der Rechtsprechung definiert als:
·         "Vermögensopfer mit Ausnahme der eigenen Arbeitszeit und Arbeitskraft,
·         die der Vorstands zum Zweck der Ausführung seines satzungsgemäßen Auftrags
·         freiwillig, auf Weisung der befugten Vereinsorgane oder als notwendige Folge der Auftragsführung erbringt."

Danach gehören zu den Kosten, für die Aufwendungsersatz geleistet werden kann, alle Auslagen des Vorstands, insbesondere
·         Reisekosten
·         Post- und Telefonspesen
·         Beherbergungs- und Verpflegekosten ...

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz muss vor Ablauf des darauffolgenden Geschäftsjahres geltend gemacht werden.

Der Aufwendungsersatz darf die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten. Kosten können erstattet werden, wenn
·         sie tatsächlich angefallen sind,
·         sie für die Amtsführung erforderlich sind und
·         sie sich in einem angemessenen Rahmen halten.

Alles darüber hinaus gilt als Vergütung.                  

Autor: VNR-Redaktion
[publ. rcr]

 

  22.07.10
  ODFEM 2010: Heike Vogel ist Deutsche Meisterin

- Ralf Chadt-Rausch -   ODFEM 2010: Heike Vogel ist Deutsche Meisterin Nachdem Heike Vogel (Archivfoto: www.mairon.net) schon sehr früh mit ihrer Gegnerin Remis vereinbart hatte, musste sie noch lange bangen, bis ihr Titel feststand. Ulla Hielscher unterlag in einer spannenden Partie Antje Fuchs, die damit den zweiten Platz erreichte. Dritte wurde Tanja Pflug.

Die Spielbedingungen in Gladenbach waren ausgezeichnet, die Teilnehmerinnen hatten alle viel Spaß und es gab keinen einzigen Streitfall.

Ursula Hielscher

Turnierseite

Quelle: Deutscher Schachbund 

 

  21.07.10
  Vereinsinsolvenz: Keine Haftung bei masseschmälernden Zahlungen

- Hans-Jürgen Dorn -   Bei einer Vereinsinsolvenz darf der Verein keine Rechnungen mehr an Gläubiger überweisen. Das ist genauso, wenn ein Unternehmen Insolvenz angemeldet hat, denn fast alle Gläubiger sollen gleich behandelt werden.

Vereinsinsolvenz: Insolvenzverwalter verteilt die Vermögensmasse
Bei einer Vereinsinsolvenz gibt es ebenso wie bei einer Unternehmensinsolvenz einen Insolvenzverwalter, der erst einmal feststellt, wieviel Geld und Werte vorhanden sind. Anschließend verteilt er diese Gelder an die Gläubiger, wobei keiner bevorzugt werden darf.

Daher bekommen die Gläubiger anteilig dieselbe Quote aus dem restlichen Vermögen. Damit diese Vermögensmasse nach der Vereinsinsolvenz nicht weiter schmilzt, dürfen nach Anmeldung der Insolvenz keine Rechnungen an einzelne Gläubiger mehr bezahlt werden.

 Vereinsinsolvenz: Keine Haftung im Gegensatz zur Unternehmensinsolvenz
Aber genau das hatte ein Vereinsvorstand getan: Nach Anmeldung der Insolvenz wurde noch Geld an einzelne Gläubiger gezahlt - sogenannte masseschmälernde Zahlungen. Die restlichen Gläubiger klagten daraufhin gegen den Vereinsvorstand: Sie wollten nun das Geld von ihm haben.

Bei einer Unternehmensinsolvenz, etwa einer GmbH, hätten sich unweigerlich Ansprüche gegen den Geschäftsführer ergeben. Bei einer Vereinsinsolvenz funktioniert das glücklicherweise nicht: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass der Vereinsvorstand, wenn er aus Versehen nach der Vereinsinsolvenz noch Rechnungen überweist, nicht für diese masseschmälernden Zahlungen haftet (BGH vom 8.2.2010, Az. II ZR 54/09).

Autor: VNR-Redaktion
[publ. rcr]

 

  21.07.10
  Offene Deutsche Schachmeisterschaft der Frauen 2010

- Ralf Chadt-Rausch -   Die Entscheidung um den Deutschen Meistertitel fällt in der letzten Runde. Es führt nach 6 absolvierten Runden Heike Vogel mit 5 Punkten vor Ulla Hielscher mit 4,5 und drei Spielerinnen mit 4 Punkten. Die letzte Runde beginnt heute um 9 Uhr.
Turneirseite

Quelle: Internetseite des DSB

 

  20.07.10
  Ein regelmäßiger Vorsteuerabzug im Jugendbereich ist nicht möglich

- Hans-Jürgen Dorn -   Viele Vereine haben eigene Vereinsanlagen, die der Verwirklichung des Satzungszwecks dienen. Bei der Herstellung, Erweiterung, Modernisierung der Anlagen und auch aus den laufenden Kosten fallen Vorsteuern an. Inwieweit kann der Verein diese Vorsteuern verrechnen und beim Finanzamt geltend machen?

Der Verein ist nur zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn und soweit er für seine unternehmerische Tätigkeit Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen empfängt und sie für besteuerte Umsätze verwendet (§ 15 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz - UStG).

Es geht also um die Frage, ob und in welchem Umfang Vorsteuer aus Rechnungen über Eingangsleistungen abgezogen werden kann, die ganz oder teilweise für eine nichtunternehmerische Tätigkeit verwendet werden.

1. Bisher ungeklärte Rechtslage

Bisher war umstritten und nicht abschließend geklärt, ob Vorsteuern aufzuteilen oder vom Abzug ausgeschlossen sind, wenn ein Verein mit einem unternehmerischen und einem nichtunternehmerischen Bereich eine Eingangsleistung in beiden Bereichen verwendet.

Richtet sich die Vorsteuerabzugsberechtigung nach dem Verhältnis der
- steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze einerseits
- zu den steuerbaren und steuerfreien Umsätzen andererseits

ohne Berücksichtigung der nichtunternehmerischen Sphäre? Oder
- ist der Vorsteuerabzug nur zulässig, soweit die Aufwendungen der unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind?

Weiter ist die Art der Aufteilung der Vorsteuerbeträge in einen unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen Bereich fraglich:
- Ist sie nach einem sog. „Investitionsschlüssel” vorzunehmen, oder ist auch ein „Umsatzschlüssel” sachgerecht?

Wenn Anschaffungen im Anlagevermögen zu mehr als 10 % im unternehmerischen Bereich genutzt werden, ist die Zuordnung zu diesem Bereich und damit der volle Vorsteuerabzug zulässig.

 

Fortsetzung

  19.07.10
  Vereinsnamen: Darauf müssen Sie achten

- Hans-Jürgen Dorn -   Vereinsnamen tragen die Identität und Individualität Ihres Vereins in die Öffentlichkeit. Die Wahl und Führung der Vereinsnamen ist durch die Verfassung geschützt, sowohl Namenskern und Namenszusatz. Aber dadurch müssen Sie auch bestimmte Regelungen bei der Namenswahl beachten.

Vereinsnamen: Namenskern und Namenszusatz
Heißt ein Verein beispielsweise: "Kölner Basketballclub von 1980", so ist "Basketballclub" der Namenskern, "Kölner" und "von 1980" sind Namenszusätze. Die Vereinssatzung muss den Namen des Vereins enthalten (§ 57 Abs. 1 BGB), zum Beispiel so: Der Name des Vereins lautet "Turnverein Muffendorf von 2010".

Vereinsnamen: Verwechslungsgefahr ausschließen
Sie müssen bei der Wahl von Vereinsnamen darauf achten, dass sich der Name Ihres Vereins von bereits bestehenden Vereinen am Ort deutlich unterscheidet. Ist diese Unterscheidbarkeit nicht vorhanden, kann es sein, dass eine Eintragung ins Vereinsregister abgelehnt wird. Auch wenn das Registergericht die Eintragung nicht zurückweist, kann es bei Verwechslungsgefahr dazu kommen, dass ein bereits vorhandener Verein gegen Ihren Verein gerichtlich vorgeht, damit der neue Verein seinen Namen ändern muss.

Vereinsnamen: Die Namenszusätze
Die Registergerichte sind bei Namenszusätzen sehr genau. Der Zusatz darf nicht über Art und Größe des Vereins, die Zusammensetzung seiner Mitglieder oder sonstige Verhältnisse des Vereins in die Irre führen.

Nicht zulässig bei Vereinsnamen ist es beispielsweise, wenn
·        
ein Verein sich als Verband bezeichnet, obwohl er keinen Zusammenschluss von mehreren Vereinen darstellt.
·         sich ein Verein "Aktionsgemeinschaft Deutscher Dirigenten" nennt, obwohl die Mehrzahl der Mitglieder keine Dirigenten sind.
·         ein Verein sich als Stiftung bezeichnet, obwohl er nicht Verwalter eines gestifteten Vermögens und Vollstrecker des Stifterwillens ist.
·         der Verein im Namenszusatz eine Zahl führt, bei der es sich nicht um das tatsächliche und damit allein zulässige Gründungsjahr handelt (zum Beispiel: Turnverein Muffendorf von 1970, wenn das Gründungsjahr 2010 ist).
·         ein regionaler Verein sich "Internationaler Turnclub" nennt.

Der Name eines Sponsors wird bei manchen Vereinsnamen als Namenszusatz geführt. Bevor Sie sich dafür entscheiden, müssen Sie sich beim zuständigen Landes- oder Fachverband erkundigen, ob das Führen eines Firmennamens im Vereinsnamen durch die Verbandssatzung gestattet ist.                                 

Autor: VNR-Redaktion
[publ. rcr]

 

  17.07.10
  Vereinsportal für die Mitgliederverwaltung ist freigegeben

- Ralf Chadt-Rausch -   Der Datenausgleich der Mitgliederverwaltung mit dem Deutschen Schachbund ist beendet.

Ab sofort kann das Vereinsportal für die Mitgliederverwaltung der Vereine wieder uneingeschränkt genutzt werden.

An- oder Abmeldungen von Mitgliedern, sowie Änderungen von Daten des Vereins oder der Mitglieder kann nur von dem Verein über das Vereinsportal erfolgen.

 

  16.07.10
  Sponsoring-Urteil: Trotz Umsatzsteuerpflicht kein Vorsteuerabzug möglich

- Hans-Jürgen Dorn -   Mit einer interessanten und für Vereine wichtigen Frage befasst sich jetzt das Finanzgericht Baden-Württemberg. Ein Verein erhielt für Sponsorleistungen kein Geld sondern Kraftfahrzeuge gestellt. Nun war die umsatzsteuerliche Bewertung dieses tauschähnlichen Umsatzes zu klären.

In dem Sponsoring-Vertrag verpflichtete sich der gemeinnützige Sportverein, u. a. auf der Sport- und Freizeitkleidung den Schriftzug eines Automobilherstellers anzubringen. Außerdem mussten die Sportler bei Siegerehrungen oder anderen öffentlichen Terminen diese Kleidung tragen. Zusätzlich wurde dem Sponsoring-Partner das Recht eingeräumt, PR-Termine mit Sportlern durchzuführen, an der Wettkampfstätte mittels Werbebande für das Unternehmen zu werben oder auch in Publikationen als Hauptsponsor genannt zu werden.

Als Gegenleistung stellte der Automobilhersteller 30 Fahrzeuge zur Verfügung. Diese wurden für den Spielbetrieb genutzt. Sämtliche mit dem Fahrzeug zusammenhängenden Kosten (Reparaturen, Versicherung, Kfz-Steuer etc.) übernahm der Sponsorpartner.

Das FG Baden-Württemberg stellte zunächst fest, dass es sich bei den Werbeleistungen um einen tauschähnlichen Umsatz handelt. Der Gegenwert hierfür muss nicht unbedingt durch eine tatsächlich erhaltene Geldleistung erbracht werden. Der von dem Automobilhersteller hierfür ermittelte Gesamtwert wurde als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage herangezogen.

Das FG stellte nochmals klar, dass bei einem gemeinnützigen Verein die Grenzen des Sponsorings sehr eng gezogen sind. Es liegt nur dann kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft für Zuwendungen zur Unterstützung ihrer Tätigkeit

·     nur die Nutzung ihres Namens duldet oder

·     sich darauf beschränkt, ohne besondere Hervorhebung auf die Unterstützung durch einen Unternehmer auf Plakaten, in Veranstaltungen, Bekanntmachungen oder Katalogen hinzuweisen.

Ein darüber hinausgehendes aktives Tätigwerden eines Vereins begründet eindeutig einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Im Streitfall hatte der Verein nicht nur das Werben mit seinem Logo oder Namen durch den Automobilhersteller geduldet. Er hatte sich darüber hinaus verpflichtet „einen bunten Strauß von Einzelmaßnahmen“ zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehörte das Tragen bedruckter Trainings-/Freizeitkleidung,

 

Fortsetzung

  14.07.10
  Chance: Soft- und Hardwarespenden für Vereine

- Hans-Jürgen Dorn -   Über das Online-Portal Stifter-helfen.de – IT for Nonprofits können gemeinnützige Organisationen in Deutschland Produktspenden von Microsoft, Symantec & Co. beziehen und so deutlich Kosten sparen.

Auf dem Portal www.stifter-helfen.de können gemeinnützige Organisationen aus über 180 Produktspenden von Cisco, ESRI, GiftWorks, Efficient Elements, Microsoft, SAP und Symantec auswählen. Das Volumen, das die einzelnen IT-Stifter spenden, ist beachtlich. So stellt beispielsweise Microsoft jeder förderberechtigten Organisation 300 Lizenzen pro  24 Monate Zeitraum zur Verfügung. Non-Profit-Organisationen (NPOs) bezahlen lediglich eine geringe Verwaltungsgebühr, mit der die administrativen Kosten des Spendenportals abgedeckt werden. Damit sparen NPOs bis zu 96 Prozent des markt­üblichen Verkaufspreises der IT-Produkte. Stifter-helfen.de ermöglichte NPOs dadurch in den ersten 15 Monaten Einsparungen von insgesamt mehr als 10 Millionen Euro.

Über 3.000 geförderte Vereine

Mittlerweile haben sich bereits über 3.000 NPOs ihren Anspruch auf Erteilung einer Förderberechtigung geltend gemacht und zum Teil IT-Spenden erhalten. So sparte auch der Caritasverband für die Region Günzburg und Neu-Ulm e.V. durch Stifter-helfen.de bares Geld, das er dann für andere Aufgaben zur Verfügung hatte. „Als kleiner Verein haben wir uns über die Möglichkeit einer IT-Spende sehr gefreut. Wir konnten dadurch alle unsere PCs mit der neuen Software ausstatten und das gesparte Geld in die Schulung unserer Mitarbeiter investieren“, erklärt Mathias Abel, Geschäftsführer des Caritasverbands Günzburg und Neu-Ulm.

Einfaches Antragsverfahren

Der Weg zur IT-Spende für NPOs ist denkbar einfach. Gemeinnützige Organisationen müssen sich zuerst auf www.stifter-helfen.de registrieren und ihren Freistellungsbescheid einreichen. Das Serviceteam überprüft die Angaben und erteilt dann die Förderberechtigung. Daraufhin erhält die gemeinnützige Organisation Informationen zu ihrer Förderberechtigung und kann entsprechend IT-Spenden beziehen. Für die Produkte gilt es dann, die Verwaltungsgebühr zu entrichten. Sobald diese eingegangen ist, verschickt der jeweilige IT-Stifter die gewünschten Produkte.

Spendenportal in über 30 Ländern vorhanden

 

Fortsetzung

  12.07.10
  Ehrenpreis des Schachbund NRW 2010 wird überreicht

- Thomas Sterz -   Am Rande der Dortmunder Schachtage wird der Präsident des SBNRW, Dr. Hans-Jürgen Weyer, den Ehrenpreis 2010 des SBNRW überreichen können. Der SBNRW hatte 2008 diesen Preis ins Leben gerufen, um Persönlichkeiten oder Gruppen für deren außerordentliches Engagement für den Schachsport zu würdigen. Dieses kann sowohl im spielerischen wie auch im repräsentativen Bereich der Fall sein. Dafür wurde eigens eine das Schachspiel stilisierende Plastik geschaffen.

Erster Preisträger war 2008 der damalige Bundesfinanzminister, Peer Steinbrück, der für seinen Einsatz im Sinne des Schachs ausgezeichnet wurde.

Zum zweiten Mal wird somit in diesem Jahr ein Würdenträger gekürt, der hiermit bekanntgemacht wird. Bei der Eröffnungsveranstaltung der Dortmunder Schachtage am 15. Juli 2010 wird der diesjährige Ehrenpreis des Schachbundes NRW an das Organisationsteam der Dortmunder Schachtage verliehen. Die 1973 erstmals ausgetragene Turnierreihe gilt inzwischen als eine der bedeutendsten Schachveranstaltungen, die durch verschiedene Opens und Einladungsturniere ausgestaltet werden. Sie stellen jährlich einen der Höhepunkte des Turnierkalenders in Nordrhein-Westfalen dar und werben auch durch vorbildliche Pressearbeit für Schach in den Medien.

 

  11.07.10
  Mitarbeit im Verein: Geringfügigkeits-Richtlinien wurden geändet!

- Hans-Jürgen Dorn -   Was ist bei geringfügig beschäftigten Mitarbeitern im Verein aus Sicht der Sozialversicherung zu beachten?
Die Sozialversicherungsträger haben aufgrund der Auswirkungen gesetzlicher Neuregelungen und neuer Auslegungen auf die versicherungs-, beitrags-, und melderechtliche Behandlung geringfügiger Beschäftigungen die Geringfügigkeitsrichtlinien aktualisiert.

1. Einheitliches Beschäftigungsverhältnis

Die Regelungen zum einheitlichen Beschäftigungsverhältnis sind insbesondere für die versicherungsrechtliche Beurteilung bei der Zusammenrechnung von (Haupt-) Beschäftigungen mit geringfügigen (Neben-) Beschäftigungen von Bedeutung.

Werden mehrere Beschäftigungen für denselben Arbeitgeber ausgeübt, liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor. Von verschiedenen Arbeitgebern ist regelmäßig nur dann auszugehen, wenn es sich um unterschiedliche natürliche oder juristische Personen handelt. Wird in diesen Fällen jedoch ein und dieselbe Tätigkeit im Rahmen derselben Betriebsorganisation erbracht, kann auch ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegen.

2. Vorausschauende Betrachtungsweise

Zu Beginn einer Beschäftigung ist bei der Prüfung der Höhe des regelmäßigen Arbeitsentgelts eine vorausschauende Jahresbetrachtung vorzunehmen. Von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist auszugehen, wenn das Gesamtarbeitsentgelt bei einer Beschäftigung, die in jedem Monat gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wird, 4.800 Euro nicht übersteigt.

Monate ohne Beschäftigung verringern das zulässige Gesamtarbeitsentgelt. Bei einer auf einen kürzeren Zeitraum befristeten Beschäftigung ist der tatsächliche Beschäftigungszeitraum maßgebend. Bei jeder dauerhaften Veränderung der Verhältnisse ist ab diesem Zeitpunkt eine erneute vorausschauende Jahresbetrachtung vorzunehmen.

3. Versicherungsfreiheit bei Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

 

Fortsetzung

  10.07.10
  Protokoll der Vorstandssitzung: Einsichtsrecht

- Hans-Jürgen Dorn -   Das Protokoll der Vorstandssitzung - wer darf Einsicht nehmen? Ob Sie überhaupt bei Vorstandssitzungen Protokoll führen müssen, ist nicht eindeutig festgelegt. Zu empfehlen ist es allemal, auch wenn es von der Vereinssatzung nicht vorgeschrieben wird.

Protokoll der Vorstandssitzung: Gesetz und Satzung
Protokolle der Mitgliederversammlungen und Rechenschaftsberichte müssen auf Anfrage zugänglich gemacht werden. Mit dem Protokoll der Vorstandssitzung sieht es etwas anders aus. Das Gesetz schreibt Ihnen nicht vor, dass Sie bei der Vorstandssitzung Protokoll führen müssen. Steht nichts dazu in der Vereinssatzung, besteht keine Pflicht, eine Vorstandssitzung zu protokollieren.

Protokoll bei Vorstandssitzung führen ist zu empfehlen
Ein Protokoll der Vorstandssitzung zur Hand zu haben ist dann von Vorteil, wenn es zu Problemen im oder mit dem Vorstand kommt. Wenn ein Vorstandsmitglied eigenmächtig handelt und seine Befugnisse überschreitet, kann das Protokoll der Beweis sein, dass der Vorstand sein Verhalten nicht bewilligt hat. Geht es um die Frage der Haftung, muss das betreffende Vorstandsmitglied allein einstehen. Können Sie das eigenmächtige Handeln nicht nachweisen, ist der ganze Vorstand "dran".

Protokoll der Vorstandssitzung: Einsichtsrecht
Die Rechtsprechung regelt diesen Punkt nicht abschließend. Daher gibt es diese zwei Möglichkeiten:

1. Vereinssatzung sieht Einsichtsrecht vor.
Es muss ein Protokoll bei der Vorstandssitzung geführt werden, und die Mitglieder können Einsicht verlangen.

2. Keine Regelung in der Satzung.
Kein Einsichtsrecht für Mitglieder.

Einsicht in das Protokoll der Vorstandssitzung: Der Sonderfall
Vorstandsmitglieder haben natürlich ein Recht auf Einsichtnahme in das Protokoll, wenn sie nicht ohnehin eine Abschrift erhalten. Auch andere Teilnehmer der Vorstandssitzung haben Einsichtsrecht in wenigstens die Protokollpunkte, die sie unmittelbar betreffen - etwa ein Vereinsmitglied, das ein bestimmtes Projekt betreut.

Autor: VNR-Redaktion
[publ. rcr]

 

  08.07.10
  Satzungsänderungen beim Amtsgericht anmelden

- Hans-Jürgen Dorn -   Vereine müssen Satzungsänderungen zur Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht anmelden. Hier müssen jedoch einige bürokratische Hürden überwunden werden. Was im Einzelnen vom Vereinsvorstand erwartet wird, wird im folgenden Artikel erläutert.

Satzungsänderungen, die vom Vereinssouverän, der Mitgliederversammlung, beschlossen wurden, sind anmeldungspflichtige Tatsachen, die dem Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister gemeldet werden müssen. Was muss nun konkret vom Vorstand eines Vereins beachtet werden?

Satzungsänderungen in der Einladung zur Mitgliederversammlung ankündigen
Vereine, die ihre Satzung ändern möchten oder müssen, sollten dies zunächst in der Einladung zur Mitgliederversammlung als zusätzlichen Tagesordnungspunkt bekannt geben. Diese Einladung muss satzungsgemäß (per Post, per Ankündigung in der Presse oder per Aushang) an die Mitglieder versandt werden.

Die Mitglieder müssen in der Jahreshauptversammlung entscheiden, ob die Änderung der Satzung angenommen wird. Bei Abstimmungen gilt - meistens wird dies auch in der Satzung geregelt - in der Regel durch die einfache Mehrheit der Mitglieder.

Satzungsänderungen: Anmeldung beim Amtsgericht
Die angenommenen Satzungsänderungen müssen dann dem Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt werden. Die Anmeldung ist eine sogenannte Verfahrenshandlung. Im Antragsschreiben müssen die konkreten Änderungen aufgeführt werden. Das Amtsgericht verlangt dazu den genauen Wortlaut der neuen, geänderten Formulierung des neuen Passus der Satzung. Ferner benötigt das Amtsgericht die Einladung zur Mitgliederversammlung und das Protokoll.

 

Fortsetzung

  06.07.10
  Können wir als Verein noch mehr sparen?

- Hans-Jürgen Dorn -   Die Zeiten werden härter – auch für die Vereine. Die schon jetzt eher spärlich ausfallenden öffentlichen Mittel dürften in der nächsten Zeit noch magerer ausfallen, und auch die Spenden- und Sponsorenbereitschaft der Vereinsfreunde wird in der nächsten Zeit wohl eher nachlassen. Reale Einbußen und finanzielle Zukunftsängste spielen hier eine Rolle. Abzuwarten, bis die ersten Einbußen zu Buche schlagen, ist aber der falsche Weg. Clevere Vereine prüfen schon jetzt, wo man noch einsparen kann. Sind die finanziellen Einbußen später dann doch nicht so schlimm, hat der Verein sogar noch ein Polster, das dann investiert werden kann.

1. Versicherungen
Kaum ein Verein kommt ohne Versicherungen aus. Doch wann wurden diese das letzte Mal geprüft? Oft werden die Kosten hierfür einfach Jahr für Jahr mitgeschleppt. Höchste Zeit, zu prüfen, ob die bestehenden Versicherungen noch sinnvoll sind und vor allem ob man sie noch günstiger bekommen kann. Dabei sollte man sich die folgenden Fragen stellen:
Benötigen wir die Versicherungen (noch)? In manchen Fällen wurden Versicherungen für Projekte abgeschlossen, die vom Verein gar nicht mehr verfolgt werden. In diesen Fällen sollte man die Kündigung der Versicherung prüfen.
Ist die Versicherung überdimensioniert? Häufig decken Versicherungen Risiken ab, die beim Verein gar nicht bestehen. Das ist häufig auch bei sogenannten Versicherungspaketen der Fall. Hier sollte man mit dem Makler reden, ob eine günstigere Versicherung ohne die überflüssige Absicherung möglich ist.
Wann wurde die Versicherung dem letzten Preisvergleich unterzogen? Es lohnt sich, die Provisionshöhe in gewissen Abständen zu prüfen. In vielen Fällen lassen sich auch bei Verhandlungen mit den bestehenden Versicherungen bessere Konditionen aushandeln.

2. Anschaffungen

 

Fortsetzung

  05.07.10
  Vereinsstrafrecht - Sanktionen im Verein korrekt durchführen

- Hans-Jürgen Dorn -   Vereinsstrafen sind in der Satzung verankert, eine gesetzliche Regelung gibt es dazu nicht. Sieht die Satzung oder Ordnung keine Maßnahmen vor, so sind Vereinsstrafen unzulässig. Aber wie muss die Satzung gestaltet werden? Besonders interessant für den Verein ist wer bestraft werden kann? Und welche Strafen sind zulässig?

1. Informieren Sie sich einfach und schnell über:
• Vereinsstrafrecht - Wer ist betroffen?
• Satzungsregelungen für eine Vereinsstrafe
• Grenzen des Vereinsstrafrechts
• Zulässige Vereinsstrafen
• Vorsicht Urteil! Das sollten Sie wissen

2. Sie bekommen Antwort auf folgende Fragen:
• Kann die Satzung geändert werden, um entsprechende Sanktionen rückwirkend zu verhängen?
• Ist es möglich dem Verursacher die Kosten der Sanktion aufzuerlegen?
• Kann gegen Minderjährige eine Vereinsstrafen verhängt werden?
• Ist in der Satzung festgelegt, wann die Anrufung ordentlicher Gerichte möglich ist?

3. Vermeiden Sie diese Fallen:
• Die Satzung soll geändert werden, um entsprechende Sanktionen rückwirkend zu verhängen
• Der Verein will Sanktionen verhängen, die eine Satzung nicht vorsieht
• Verhängte Vereinsstrafen werden mit Angabe des Mitglieds in Vereinspublikationen bekannt gegeben
• Sanktionen werden gegenüber den Angestellten des Vereins ausgesprochen
• Vereinsstrafen werden von Organen ausgesprochen, die dazu nicht befugt sind

© redmark Vereins-Redaktion
[publ. rcr]

 

  03.07.10
  Ergebnisse der Mitgliederversammlung protokollieren

- Hans-Jürgen Dorn -   Jede Vereinssatzung muss eine Bestimmung über die Beurkundung von Beschlüssen einer Mitgliederversammlung enthalten. Unabhängig von der jeweiligen Ausgestaltung ist sicherzustellen, dass das Protokoll von dem Registergericht als Grundlage für eine Eintragung genutzt werden kann.
Genutzt wird dieses Protokoll bei:
• der erstmaligen Vorstandsbestellung (§ 58 Abs. 2 Nr. 2 BGB): Es reicht die Vorlage einer Protokollabschrift bzw. -kopie;
• einer nachfolgenden Vorstandsänderung ( §67 BGB): Die Vorlage einer Protokollabschrift bzw. -kopie ist ausreichend;
• einer Satzungsänderung (§73 Abs. 2 Satz 3 BGB): Mit der Anmeldung ist das Protokoll über den entsprechenden Beschluss im Original und in Abschrift/Kopie einzureichen.
redmark Vereins-Redaktion
[publ. rcr]

 

  03.07.10
  Fall der Woche: Aufsichtspflicht in der Dusche – wer haftet?

- Hans-Jürgen Dorn -   Nach einem Fußballspiel (B-Jugend) demolierten die Spieler der Gastmannschaft nachweislich die Brauseköpfe in der Dusche, sodass ein Schaden von 365,96 € entstand, den der beauftragte Handwerker aus abgetretenem Recht gegen den Gastverein einklagen wollte, leider ohne Erfolg.

1. Anspruch aus Vertrag?
Das Gericht konnte keine vertragliche Anspruchsgrundlage erkennen. Zwischen dem gastgebenden Verein und dem Gastverein bestand keine vertragliche Beziehung auf Nutzung der Umkleiden und Sanitärräume. Durch die Anmeldung zum Spielbetrieb kommt allenfalls ein Vertrag zwischen dem Verein und dem Verband zustande. Die Bereitstellung der Sportanlagen etc. durch den Heimverein erfolgt aus der Verpflichtung des Spielbetriebs.

2. Anspruch aus der Spielordnung des Verbandes?

Auch aus der Spielordnung des Verbandes kann kein Anspruch abgeleitet werden. Dort heißt es in § 24 Abs. 3:

„Die am Spiel beteiligten Vereine sind für ein sportliches Verhalten ihrer Spieler, offiziellen Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger und Zuschauer verantwortlich sowie weiterer Personen, die im Auftrag des Vereins eine Funktion während des Spiels ausüben.

Der gastgebende Verein und der Gastverein haften in ihrer jeweiligen Verantwortung im Stadionbereich vor, während und nach dem Spiel für Zwischenfälle jeglicher Art gegenüber dem Fußballverband“.

Aus dem Wortlaut dieser Regelung ergibt sich eindeutig, dass sich aus einer Verletzung dieser Pflichten im Spielbetrieb nur Ansprüche zwischen dem Verband und dem Verein, aber nicht zwischen den Vereinen ableiten lassen.

3. Verletzung der Aufsichtspflicht?

 

Fortsetzung

  01.07.10
  Neue Informationspflichten für Vereine

- Hans-Jürgen Dorn -   Nach der Verordnung (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung) müssen Erbringer von Dienstleistungen – und dazu zählen auch Vereine – gegenüber dem Empfänger von Dienstleistungen bestimmte Pflichten erfüllen.

In den Anwendungsbereich der DL-InfoV fallen auch Vereine mit ihren Angeboten, wie bspw. im Bildungsbereich, Sport und Kultur.

Mit der zum 17. Mai 2010 in Kraft tretenden Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) vom 12.3.2010 setzt der Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) um. Nach der Verordnung müssen Erbringer von Dienstleistungen – und dazu zählen auch Vereine – gegenüber dem Empfänger von Dienstleistungen bestimmte Pflichten erfüllen.

In den Anwendungsbereich der DL-InfoV fallen beispielsweise Gewerbetreibende (z. B. Versicherungsagenten und IT-Dienstleistungen), freie Berufe (z. B. Steuerberater oder Rechtsanwälte) und auch Vereine mit ihren Angeboten, wie bspw. im Bildungsbereich, Sport und Kultur.

Ausgenommen von den Bestimmungen der DL-InfoV sind u. a. Gesundheitsdienstleistungen und bestimmte soziale Dienstleistungen von gemeinnützig anerkannten Einrichtungen.

1. Welche Informationspflichten müssen Vereine erfüllen?

Die DL-InfoV unterscheidet zwischen Informationen, die der Dienstleistungserbringer stets von sich aus – also ungefragt – zur Verfügung zu stellen hat und Informationen, die er nur auf Anfrage zu erbringen hat.

Die notwendigen Informationen müssen vor Abschluss eines schriftlichen Vertrags oder vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung gestellt werden.

Dabei können die Informationen vor oder mit einer Angebotsabgabe mitgeteilt werden oder am Ort der Leistungserbringung in der Weise vorhalten, dass sie dem Empfänger der Leistung leicht zugänglich sind. Auch die Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins ist zulässig.

2. Folgende Informationspflichten sind stets zu erfüllen:

 

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