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08.02.10
Frist für die LSB-Bestandserhebung endet am 28. Fenruar 2010
- Jürgen Beckers - Die Meldefrist für die jährliche Mitglieder-Bestandserhebung des LandesSportBundes NRW endet am 28. Februar 2010. Alle Vereine sind verpflichtet, ihre Mitgliederzahlen mit dem Stand vom 1. Januar 2010 bis zu diesem Tag an den LSB zu melden. Die Meldung kann in diesem Jahr letztmals schriftlich erfolgen, ab 2011 ist dies nur noch online möglich.
Bei Vereinen, die ihrer Meldepflicht nicht fristgemäß nachkommen, werden die Mitgliederzahlen des Vorjahres zu Grunde gelegt.
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08.02.10
Ausrichter für Frauenturniere gesucht
- Heike Vogel - Für die NRW-Meisterschaften der Frauen werden für die nachfolgend aufgeführten Turniere Ausrichter gesucht:
- Blitz-Einzelmeisterschaft 2010
- Schnellschach-Einzelmeisterschaft 2010
- Blitz-Mannschaftsmeisterschaft 2010
Gespielt werden soll Mitte bis Ende Mai 2010, spätestens jedoch bis Mitte Juni. In der Zeit vom 3. bis 6. Juni kann wegen der Ländermeisterschaft der Frauen nicht gespielt werden.
Die Frage nach der Größe der Räumlichkeiten kann derzeit nicht zwingend beantwortet werden. Laut Turnierordnung nehmen mindestens 8 Spielerinnen an den Einzelturnieren teil, bei den Mannschaften sind es mindestens sechs. Die Siegerinnen der beiden Einzelturniere qualifizieren sich für die Teilnahme an der Deutschen Meisterschaft.
Interessenten melden sich bitte bei der Referentin für Frauenschach des Schachbundes NRW, Heike Vogel, Mail: Vogel.Heike@online.de
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07.02.10
Wann ist ein sofortiger Austritt aus einem Verein möglich?
- Hans-Jürgen Dorn -
Der Austritt aus dem Verein richtet sich grundsätzlich nach den
entsprechenden Satzungsregelungen. Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich, dass
die Kündigungsfrist höchstens zwei Jahre betragen darf (§ 39 BGB). Neben dem
befristeten Austritt hat aber jedes Vereinsmitglied beim Vorliegen eines
wichtigen Grundes ein Recht zum sofortigen Austritt - und zwar auch dann, wenn
die Satzung das nicht ausdrücklich vorsieht, sondern ein Austrittsrecht nur
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist beinhaltet.
Erforderlich ist dafür aber, dass für das Vereinsmitglied beim Verbleib im
Verein eine unerträgliche Belastung entstehen würde, die dem Mitglied nicht
zugemutet werden kann. Es genügt dabei ein objektiver Grund - auf ein
Verschulden kommt es nicht an. Ein erhebliches Zerwürfnis mit dem Verein ist
aber keine wichtiger Kündigungsgrund, wenn das kündigende Mitglied das
Zerwürfnis selbst verschuldet hat.
Der Grund für die Kündigung muss aber einen Vereinsbezug haben. Er kann beim
Mitglied liegen. Das gälte zum Beispiel
- für einen Wegzug, wegen dem die Vereinsleistungen nicht mehr genutzt
werden können
- für erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten des Mitglieds (bei
entsprechend hoher Beitragsbelastung)
- für eine erhebliche oder länger andauernde Krankheit
Ein Grund für eine Kündigung der beim Verein liegt, besteht, wenn der Verein
Maßnahmen trifft oder Beschlüsse fasst, die durch die sich seine rechtlichen
oder wirtschaftlichen Verhältnisse für das Mitglied in nicht zumutbarer Weise
ändern. Das wäre z. B. der Fall, wenn der Verein wichtige Satzungszwecke ändert
oder hierfür relevante Leistungen nicht mehr anbietet. Ein Sonderfall sind
Beitragserhöhungen.
Vereinsaustritt bei Beitragserhöhungen?
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Fortsetzung
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06.02.10
Steuern sparen im Verein durch richtige Datenerfassung
- Hans-Jürgen Dorn -
Unachtsamkeiten in der datenerfassenden Buchführung Ihres Vereins können
unnötige Zahlungen von Steuern an das Finanzamt verursachen. Neben einer
vorschriftsgemäßen Buchführung im Verein muss Ihr Finanzverantwortlicher die
Geschäftsvorgänge unmissverständlich für den Jahressteuerausgleich aufbereiten.
Das für die Steuern zuständige Finanzamt gibt die Aufbereitung Ihrer
Geschäftsunterlagen für die Finanzkontrolle vor. Im Groben unterscheidet sich
das Geschäftsgebaren Ihres Vereins in einen ideellen und in einen
wirtschaftlichen Bereich. Der ideelle, gemeinnützige Bereich ist in der Regel
steuerfrei. Für Ihre wirtschaftlichen Aktivitäten müssen Sie bei Überschreiten
der Freibeträge unter Umständen Steuern zahlen.
Aufbereitung und Unterteilung der Geschäftsvorgänge des Vereins zur
Vermeidung der Zahlung unnötiger Steuern gegenüber dem Finanzamt:
1. Ideeller Bereich (Einnahmen, Ausgaben) 2.
Vermögensverwaltung (Einnahmen, Ausgaben) 3. Zweckbetriebe
(Einnahmen, Ausgaben) 4. Andere wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe (Einnahmen) 4.1. Gastronomie/Werbung (Ausgaben)
Detaillierte Unterteilung der Geschäftsvorgänge des Vereins zur Vermeidung
der Zahlung unnötiger Steuern gegenüber dem Finanzamt:
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Fortsetzung
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04.02.10
Vernachlässigte Kontrollpflichten der Finanzen im Verein
- Hans-Jürgen Dorn -
Mindestens einmal im Jahr müssen die Finanzen Ihres Vereins mittels einer
gemeinschaftsinternen Kassenprüfung kontrolliert werden. Ihr Finanzvorstand ist
zur Offenlegung der Vorgänge verpflichtet. Die Kassenprüfer sollten unabhängige
Mitglieder Ihrer Gemeinschaft sein. Die Regularien dazu stehen in Ihrer Satzung.
Aber was passiert, wenn Ihr Finanzverantwortlicher sich gegenüber seinem Verein
der Buchprüfung entzieht, die Prüfer dann ratlos sind oder sich andererseits
erst gar keine Kassenprüfer finden lassen?
Die interne Kassenprüfung der Finanzen Ihres Vereins dient der sorglosen
Vorbereitung gegenüber externen Buchprüfungen, der Transparenz und der
Entlastung der Verantwortlichen Ihrer Gemeinschaft gegenüber den Mitgliedern.
Getreu dem Motto: "Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser."
Für ein homogenes Vereinsleben müssen sich alle verpflichteten Beteiligten
offen und ehrlich diesen Regularien stellen. Die Grundfeste ehrenamtlichen
Zusammenseins hängen davon ab. Ihr Gemeinschaftsgesetz, die Satzung, hilft Ihnen
dabei. Aber manchmal liegt der Teufel im Detail, nicht jede Eventualität ist
vorhersehbar.
Wie können Sie reagieren, wenn keine Kassenprüfung zustande kommt?
a) wenn sich keine Kassenprüfer finden lassen Zur
Überprüfung der satzungsgemäßen Geschäftsführung im Auftrag der
Mitgliederversammlung wird eine besondere Aufsichts- und Kontrollfunktion von
Kassenprüfern wahrgenommen. In Ihrer Satzung sollte detailliert festgehalten
sein, welche Personen Ihrer Gemeinschaft zu Kassenprüfern gewählt oder bestimmt
werden können und wie die Regularien zur Kassenprüfung aussehen.
Zu wählende Kassenprüfer
·
dürfen aus der Unabhängigkeit heraus nicht dem gewählten Vorstand angehören.
· dürfen privat den
Vorstandsmitgliedern nicht nahestehen. ·
dürfen in keinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Verein stehen.
·
müssen dem Aufgabengebiet und der Kontrollfunktion entsprechend, ein
Anforderungsprofil erfüllen.
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Fortsetzung
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01.02.10
SB NRW - Terminliste des Spielbetriebs Saison 2010/2011
- Berthold Mense -
Oberliga NRW und NRW-Klasse 2010/2011 1. Runde 26.09.2010
2. Runde 24.10.2010 3. Runde 28.11.2010 4. Runde
19.12.2010 5. Runde 09.01.2011 6. Runde 30.01.2011 7.
Runde 20.02.2011 8. Runde 13.03.2011 9. Runde
10.04.2011 Stichkämpfe am 08.05.2011 und 15.05.2011
Blitz-Einzelmeisterschaft 2011 03.07.2011 (Meldeschluss:
29.05.2011), Ausrichter: Der Ort steht noch nicht fest
Blitz-Mannschaftsmeisterschaft 2011 09.04.2011 ein Sonnabend
(Meldeschluss: 09.03.2011), Ausrichter: Kölner Schachverband in Köln
Einzelpokal 2011 Beginn 14.00 Uhr Meldeschluss: 15.07.2011
1. Runde Sa. 10.09.2011 2. Runde Sa. 24.09.2011 3. Runde Sa. 08.10.2011
Mannschaftspokal 2011 Beginn 14.00 Uhr Meldeschluss:
05.04.2011 1. Runde Sa. 07.05.2011 2. Runde Sa. 28.05.2011 3. Runde Sa.
18.06.2011
Einzelmeisterschaft 2011 Sa. 22.10. bis
Fr. 29.10.2011 (Meldeschluss, 01.08.2011), Ausrichter: SK Münster 32
Schnellschacheinzelmeisterschaft 2011 15.05.2011 (Meldeschluß
03.05.2011), Ausrichter: Verband Südwestfalen - Der Ort steht noch nicht
fest
[publ. rcr]
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31.01.10
Mannschaftsmeisterschaft 2009/2010
- Ralf Chadt-Rausch - Die Mannschaftsergebnisse der NRW-Ligen 6. Runde liegen vor:
Oberliga NRW
NRW-Klasse, Gruppe 1
NRW-Klasse, Gruppe 2
Quelle: Frank Strozewski, 2. Spielleiter
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31.01.10
Abstimmung: Verfahren und Berechtigung
- Hans-Jürgen Dorn -
Um die Abstimmung gibt es immer wieder Streit bei Mitgliederversammlungen.
Wie soll abgestimmt werden, und wer darf überhaupt wann abstimmen - und wann
nicht? Nicht alles muss in der Vereinssatzung festgelegt sein.
Die Art der Abstimmung Der Streitpunkt Nummer eins ist immer wieder
die Frage, ob die Abstimmung offen oder geheim erfolgen muss. Bei der offenen
Abstimmung werden beispielsweise Handzeichen gegeben oder Stimmkarten gehoben.
Die geheime Abstimmung wird verwendet, wenn das Stimmverhalten der einzelnen
Mitglieder geheim bleiben soll, und erfolgt meist über Stimmzettel.
Schreibt Ihre Vereinssatzung die Art der Abstimmung - offen oder geheim -
vor? Ist dies nicht der Fall, kann die Mitgliederversammlung beschließen,
welches Abstimmungsverfahren verwendet werden soll. Eine einfache Mehrheit
genügt.
Wer ist zur Abstimmung berechtigt?
Abstimmungsberechtigt zu allen Tagesordnungspunkten ist grundsätzlich jedes
volljährige Mitglied. Vereinssatzungen gestehen oft auch den jugendlichen
Mitgliedern ein Stimmrecht zu.
Nicht stimmberechtigt ist ein Mitglied, wenn die Abstimmung ein
Rechtsgeschäft mit ihm selbst betrifft, beispielsweise Kauf eines Grundstücks,
Verpachtung des Vereinsheims, Anstellung / Kündigung als Platzwart o. Ä.,
Vertragsrücktritt. Auch bei Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits
zwischen Verein und Mitglied ist das Mitglied nicht stimmberechtigt (§ 34 BGB).
Achtung: Das Mitglied ist in diesen Fällen zwar von der Abstimmung
ausgeschlossen, aber nicht von der Teilnahme an der Mitgliederversammlung oder
der Beteiligung an der Diskussion.
Autor: VNR-Redaktion
[publ. rcr]
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29.01.10
Mehr gute Presse für Ihren Verein
- Hans-Jürgen Dorn - Haben Sie in der Presse bisher nicht so viele Berichte über Ihren Verein
gefunden, wie Sie es sich gewünscht hätten? Das möchten Sie in diesem Jahr
ändern? Wir haben ein paar Tipps für Sie, mit denen Ihr Verein mehr
Presseresonanz bekommt.
Was kommt in die Presse?
In die Presse kommt nur, was das Leserpublikum interessiert. Das heißt, dass
auch Lokaljournalisten vor allem prüfen, ob die Meldung tatsächlich
berichtenswert, also für die Öffentlichkeit von Interesse ist. Für Sie bedeutet
das: Nicht alle Vereinsangelegenheiten haben eine Chance, in die Zeitung zu
kommen. Wählen Sie vorher aus, worüber es sich lohnt, eine Pressemitteilung zu
erstellen.
So kommt Ihr Verein in die Presse - fünf Tipps für Pressemitteilungen
1. Interesse auf den ersten Blick
Ihre Pressemitteilung muss auf den ersten Blick Aufmerksamkeit erregen. Täglich
landen Dutzende Meldungen auf dem Schreibtisch eines Redakteurs. Damit Ihre
Mitteilung gelesen und veröffentlicht wird, brauchen Sie eine prägnant
formulierte Überschrift und einen ersten Absatz, der die Quintessenz Ihrer
Meldung enthält. Wenn möglich schon im ersten Satz, den Sie mit Fettdruck noch
zusätzlich hervorheben können.
2. Die Presse verlangt Sachlichkeit
Eine Lobeshymne auf Ihren Verein ist in einer Pressemitteilung fehl am Platz.
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Fortsetzung
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26.01.10
Bewirtungskosten: Wann darf der Verein/Verband die Kosten übernehmen?
- Hans-Jürgen Dorn -
Kann ein Verein/Verband die Bewirtungskosten übernehmen, gibt es
möglicherweise steuerliche Konsequenzen oder liegen vielleicht nicht
abzugsfähige private Kosten der Lebensführung vor? Wichtig ist dies für die
Vereinspraxis, wenn etwa eine Bewirtung aus der Wahrnehmung von
Repräsentationspflichten erfolgt.
Die OFD Hannover hat in ihrer neueren Verfügung sehr ausführlich die
Problematik der Bewirtungskosten systematisch zusammengestellt.
Der BFH hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass selbst bei einer
angestellten Vereinsführungskraft eine Feier aus rein persönlichen Gründen (z.
B. einem Geburtstag oder Jubiläum) bei einer Gesamtwürdigung vom Finanzamt stets
zu prüfen ist, ob nun Aufwendungen aus einem beruflichen Anlass vorliegen oder
dies der Privatsphäre zuzuordnen ist. Ein starkes Indiz für die berufliche
Veranlassung derartiger Bewirtungskosten und Repräsentationsaufwendungen ist es,
wenn ein Verein/Arbeitgeber die Veranstaltung ohne Mitspracherecht des
betroffenen Beschäftigten organisiert und ausrichtet.
Ergibt sich aber, dass bereits über den Teilnehmerkreis, über die Einladung,
es dem Grunde nach um eine Pflege der persönlichen Beziehung zu Mitarbeitern
oder Kollegen/Kunden etc. geht, bis hin zu einer mehr als gehobenen „luxeriösen“
Umgebung, wird dieser Aufwand dem privaten Interesse des Jubilars zugeordnet.
Die OFD nimmt auch neben dem denkbaren Werbungskostenansatz bei eigenen
Aufwendungen zur Bewirtung von Mitarbeitern/Kollegen, bis hin zu den Vorgaben
für ein Fest des Arbeitgebers mit Beispielsfällen hierzu Stellung.
Fundstelle: OFD Hannover, Verfügung v. 1.9.2009, S 2350 – 32 – StO 217
Prof.
Gerhard Geckle, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht,
Freiburg(Redmark.de/Verein) [publ. rcr]
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25.01.10
Mitgliederverwaltung - Passschreibung 01/2010 beendet
- Ralf Chadt-Rausch - Die Passschreibung 01/2010 der Mitgliederverwaltung durch den Deutschen Schachbund ist beendet. Ab sofort kann das Vereinsportal von den Vereinen für die Eingabe von Mitgliedern, Änderungen von Daten und Abmeldungen von Mitgliedern genutzt werden.
Die nächste Passschreibung 02/2010 des Deutschen Schachbundes findet am 15.07.2010 statt.
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24.01.10
Schadensersatzanspruch gegen den 1. Vereinsvorsitzenden trotz erteilter Entlastung?
- Hans-Jürgen Dorn -
Ein Mann hatte 10 Jahre für den Verein als Schatzmeister und 6 Jahre als 1.
Vorsitzender gearbeitet. Ende 2005 trat er wegen Unstimmigkeiten bei der Kassen-
und Buchführung zurück und verließ den Verein. Bis einschließlich zum I. Quartal
2005 war ihm Entlastung erteilt worden. Aufgrund einer
Betriebsprüfung wurden durch den Verein die Unterlagen nochmals geprüft. Dabei
stellten sich zahlreiche Fehler und Ungereimtheiten heraus, die dem Verein die
Gemeinnützigkeit kosten könnten.
Aufgrund einer Betriebsprüfung wurden durch den Verein die
Unterlagen für 2001 – 2005 nochmals geprüft. Dabei stellten sich zahlreiche
Fehler und Ungereimtheiten heraus, die dem Verein die Gemeinnützigkeit kosten
könnten. Für insgesamt ca. 14.500 € fehlten jegliche Belege und Unterlagen.
Die Klage
Der Verein erhob gegen den ehemaligen Vorsitzenden Klage und stellte folgende
Anträge: 1.
Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz für die fehlenden 14.500 €;
2. dem Verein die Buchungsunterlagen des
Vereins für die Jahres 1995 – 2005, bestehend aus 14 Ordnern zu übergeben;
3. Feststellung, das der Beklagte
verpflichtet ist, dem Verein den Schaden zu ersetzen, der ihm im Falle der
Aberkennung der Gemeinnützigkeit entstehen kann.
Das LG hatte die Klage abgewiesen, das OLG hob die Entscheidung auf und
verwies das Verfahren an das LG zurück.
Die Vorgaben des OLG
Aus Sicht des OLG muss das LG bei seiner erneuten Entscheidung folgende
Grundsätze beachten:
1. Schadensersatz
Der seitens des Vereins geltend gemachte Schadensersatzanspruch könnte gem. §
280 Abs.1 BGB i.V.m. §§ 26, 27 Abs. 3 BGB gerechtfertigt sein. Bei
Schadensersatzklagen wegen pflichtwidriger Amtsführung des Vereins gegen
Organmitglieder geltend dieselben Grundsätze, die der BGH für die
Geschäftsführung von GmbH-Geschäftsführern entwickelt hat (vgl. § 93 Abs.2 AktG,
§ 34 Abs. 2 S.2 GenG). Für die Darlegungs- und Beweislast gem. § 93 Abs.
2 AktG gilt daher auch im Vereinsrecht:
· Der Verein muss Eintritt und
Höhe des Schadens beweisen, ferner die schädigende Handlung des Vorsitzenden und
schließlich die Ursächlichkeit zwischen Handlung und Schaden.
· Der Vorsitzende hat die
Beweislast für fehlendes Verschulden und fehlende Pflichtwidrigkeit. Allerdings
ist es problematisch, ausgeschiedene Vorstandsmitglieder mit dem Gegenbeweis zu
belasten, weil sie zu den Unterlagen des Vereins keinen Zugang mehr haben.
2. Problem der Entlastung
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Fortsetzung
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22.01.10
Kinder vor Alkohol schützen
- Hans-Jürgen Dorn -
Unter VNR.de/Familie habe ich folgenden Artikel gefunden. Ich glaube, dass
er auch viele Anregungen für unsere Vereine gibt. Alleine, dass es die
Diskussionen über Alkoholverbot bei Turnieren zeigt, welcher Bedarf hier noch
besteht. In unserem Verein (SC Bayer Uerdingen 1923 e.V.) wird seit 15 Jahren
kein Alkohol im Vereinslokal (eigene Bewirtschaftung) vorgehalten. Diese
Massnahme wurde und wird immer noch von allen Mitgliedern getragen. Über
Rückmeldungen aus den Vereinen würde ich mich freuen.
Kinder vor Alkohol schützen
Die Bilder in den Medien von haltlos betrunkenen Jugendlichen erschrecken
viele Eltern. Es scheint, dass das exzessive Komasaufen bei Kindern und
Jugendlichen äußert populär ist. Hundertprozentig können Eltern ihre Kinder
nicht vor Alkohol schützen. Aber mit unseren Tipps helfen Sie Ihren Kindern, den
Verlockungen des Alkohols selbstbewusst zu widerstehen.
Trinken Kinder heute mehr Alkohol? Laut Statistiken geht der
Alkoholkonsum in Deutschland leicht zurück. Dafür steigt der Trend zum Alkohol
und exzessivem Komasaufen bei Kindern und Jugendlichen.
Das kompromisslose Betrinken gibt es schon lange und ist keine Erfindung der
heutigen Zeit. Neu ist allerdings, dass schon minderjährige Kinder sich ins Koma
trinken. Laut der Techniker Krankenkasse wurden 2008 in Deutschland 20.000
Kinder und Jugendliche aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums ins Krankenhaus
eingeliefert. Das waren doppelt so viele wie im Jahr 2000.
Wieso greifen Kinder zum Alkohol? Es gibt unterschiedliche Gründe,
warum Kinder und Jugendliche trinken. Zum einen gehört der Alkohol bei vielen
Menschen zum Leben dazu. Sei es das Bierchen vor dem Fernseher oder einige
Gläser Wein in Gesellschaft, trinken scheint sich positiv auf die
Gemütsverfassung auszuwirken.
Da wundert es nicht, wenn Kinder sich an dem Beispiel ihrer Eltern
orientieren. Auf der anderen Seite spielen auch die Freunde eine große Rolle.
Wenn alle exzessiv Trinken, braucht ein Kind oder Jugendlicher sehr viel
Selbstbewusstsein, um sich diesem Sog zu entziehen. Wenn die Freunde Alkohol
trinken, sind sie mutig, lustig und haben offensichtlich viel Spaß. Nicht nur
Kinder und Jugendliche sondern auch Erwachsene erwarten vom Alkohol eine
stimmungssteigernde Wirkung. Viele flüchten auch vor ihren Problemen in eine
Rausch.
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Fortsetzung
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19.01.10
Finanzspritze Sponsoring
- Hans-Jürgen Dorn - Sponsoring kann eine willkommene Finanzspritze für Vereine darstellen:
Kostenübernahme gegen öffentlichkeitswirksame Präsentation. Erfolgreiches
Sponsoring bietet nicht nur dem Verein - dem weniger Kosten entstehen - einen
Vorteil, sondern natürlich auch dem Sponsor.
Erfolgreiches Sponsoring nutzt dem Sponsor Der Bekanntheitsgrad des
Sponsors wird erhöht, sein Image verbessert. Sponsoring gibt Unternehmen die
Möglichkeit, sich positiv in einem nicht-kommerziellen Rahmen zu präsentieren.
Diese Öffentlichkeitswirkung, die ohne Werbung den Bekanntheitsgrad des
Unternehmens steigert, bringt Ihnen, dem Verein, als Gegenleistung eine
Finanzspritze.
Wie kann Ihr Verein durch Sponsoring Kosten sparen? Zum Beispiel so:
·
Der Internetauftritt des Vereins wird durch ein
ortsansässiges Webdesign-Unternehmen gestaltet. Auf der eigenen Webseite wird
die Förderung mit der Verwendung des Vereinslogos präsentiert.
·
Ein Unternehmen zahlt einen Teil Ihrer
Übungsleitervergütungen. Dafür veranstaltet der Verein regelmäßig
Gesundheitstrainings im Betrieb und bietet den Beschäftigten Vergünstigungen bei
den Mitgliedsbeiträgen.
·
Sie gewinnen einen Sponsor aus dem Bürofachhandel. Auf
Ihren Briefbögen und Veröffentlichungen wird er erwähnt - und druckt im
Ausgleich für Sie die Briefbögen.
Wichtig: Klare Vereinbarungen bei Sponsoring-Leistungen Beim
Sponsoring sind schriftliche Verträge und genau vereinbarte
gegenseitige Leistungen genauso wichtig wie bei anderen Geschäften des Vereins
auch. Den Sponsoring-Vertrag brauchen Sie außerdem als Beleg für die
Vereinsbuchhaltung.
Autor: VNR-Redaktion
[publ. rcr]
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17.01.10
Vergütung von Vereinsvorständen: Gemeinnützigkeitsproblem ausgeräumt
- Hans-Jürgen Dorn - Wer gemeinnützig ehrenamtlich tätig ist, darf von seinem Verein auch
eine moderate finanzielle Anerkennung erhalten. Der persönliche Freibetrag von
bis zu 500 Euro pro Jahr stellt eine echte Unterstützung für jedes
sportorientierte, soziale oder kulturelle Engagement dar, muss doch der
Empfänger darauf keine Steuern und der Verein keine Sozialabgaben entrichten.
Viele Vereine und Verbände vergüten das Engagement ihrer Vorstands- oder
Präsidiumsmitglieder entsprechend – etwa in Form von Sitzungsgeldern oder einer
moderaten pauschalen Aufwandsentschädigung.
Allerdings hat der Gesetzgeber die Gemeinnützigkeit
schon immer an strenge Voraussetzungen geknüpft – so auch hier: Die
Vorstandsvergütung muss explizit in die Vereinssatzung aufgenommen, ein
entsprechender bisheriger Hinweis auf eine rein ehrenamtliche Tätigkeit des
Vorstands gestrichen werden. Die Frist für eine entsprechende Satzungsanpassung
wurde wiederholt verlängert, nun ist der 31. Dezember 2010 endgültig als
Stichtag festgelegt.
Leider hat die sog. Ehrenamtspauschale seit ihrer Einführung im Jahr
2007 schon für viel Unsicherheit, gar Verwirrung gesorgt. Selbst nach dem
vierten BMF-Schreiben vom Oktober letzten Jahres schien ein Problem nicht
abschließend gelöst: Wie würden die Finanzbehörden mit bereits ausgezahlten
Aufwandsentschädigungen in Vereinen/Verbänden verfahren, die ihre Satzung noch
nicht geändert haben? Wenn zum Beispiel Ende 2009 noch an den Vereinsvorstand
eine Aufwandspauschale überwiesen, einem weiteren Vorstandsmitglied
Sitzungsgelder zuerkannt wurden, die dieser dann sogar zurückgespendet hat?
Nicht nur dem Kassenwart/Schatzmeister dürfte sich die bange Frage aufdrängen,
ob man damit nicht die Gemeinnützigkeit seines Vereins leichtfertig aufs Spiel
setzt.
Doch nun eine erfreuliche Entwicklung: ich hatte das
Bundesfinanzministerium um eine Klarstellung zum BMF-Schreiben vom 14.10.2009
gebeten. Im aktuellen Antwort-Schreiben des Ministeriums vom 28.12.2009 erhielt
ich folgende Auskunft: In gemeinnützigkeitsrechtlicher Hinsicht wird es nicht
beanstandet, wenn im Vorgriff auf eine notwendige Satzungsänderung bis Ende 2010
angemessene Vorstandsvergütungen ausgezahlt werden. Das Schreiben ist mit den
obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt und somit verbindlich.
Damit ist auch dieses gemeinnützigkeitsrechtliche Problem für die
vielen gemeinnützigen Vereine, Verbände und Stiftungen vom Tisch! Kein Verein,
der den Einsatz seines Vorstands per Ehrenamtspauschale belohnt, muss also eine
spätere Auseinandersetzung mit dem Finanzamt mehr befürchten.
Prof.
Gerhard Geckle, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Freiburg
[publ. rcr]
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14.01.10
Mitgliederversammlung muss wiederholt werden - vermeiden Sie folgende Fallen!
- Hans-Jürgen Dorn - Die fehlerhafte Einberufung und Durchführung einer
Mitgliederversammlung kann erhebliche Folgen haben. Der Fall des OLG Köln
betrifft die sog. Wiederholungsversammlung (Eventualeinberufung), für die eine
ausdrückliche Satzungsgrundlage vorhanden sein muss.
Beschlüsse die in einer Mitgliederversammlung gefasst werden, die auf
grund einer nicht durch die Satzung zugelassenen Eventualeinberufung stattfand,
sind nichtig und dürfen nicht vollzogen werden. Dies gilt auch für das
Registergericht.
Bei einem insoweit vom Vereinsregister eingetragenen fehlerhaften
Beschluss über die Vorstandswahl entspricht die Einleitung des
Amtslöschungsverfahrens dem öffentlichen Interesse.
Der Fall
Ein Verein führte eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch,
bei der 29 Mitglieder anwesend waren, sodass die Versammlung nach der Satzung
des Vereins nicht beschlussfähig war, da mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend sein muss. Die Versammlung wurde geschlossen und wenige Minuten später
– in Anwesenheit von erneut nur 29 Mitgliedern – eröffnet.
Auszug aus der Vereinssatzung
(..) Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt jeweils
schriftlich mit einer Frist von 8 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(..) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1.
Vorsitzende oder bei Verhinderung sein Vertreter zeitnah eine zweite Versammlung
einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig ist.
In der durchgeführten Wiederholungsversammlung wurden der alte Vorstand
abgewählt und ein neuer Vorstand gewählt, der kurze Zeit später in das
Vereinsregister eingetragen wurde. Die abgewählten Vorstandsmitglieder gingen
gegen die Eintragung des neuen Vorstands vor und machten gegenüber dem
Registergericht geltend, dass die Wahl wegen Beschlußunfähigkeit der Versammlung
unwirksam sei.
Das Amtsgericht wollte diesem Anliegen nicht Rechnung tragen, sodass
das Landgericht das Verfahren an sich zog und den Beteiligten mitteilte, dass
das Amtsgericht angewiesen werden soll, von Amts wegen die Löschung des
fehlerhaft eingetragenen Vorstands vorzunehmen. Dagegen ging der Verein vor,
sodass das Verfahren beim OLG landete.
Das Urteil Im vereinsrechtlichen Verfahren kann das Gericht nach §§
159, 142 FGG Eintragungen in das Vereinsregister, die wegen des Mangels einer
wesentlichen Voraussetzung unzulässig sind, von Amts wegen löschen. Die Frage,
wann ein Mangel wesentlich ist, muss das Gericht im Einzelfall entscheiden.
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Fortsetzung
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12.01.10
„Das haben wir das schon immer so gemacht“ und wie sie trotzdem etwas erreichen
- Hans-Jürgen Dorn - Stellen Sie
sich also bitte einmal vor, dass es im Vorstand des Vereins, in dem Sie Mitglied
sind, nicht mehr so gut läuft wie früher. Nach langem Zögern entschließen Sie
sich, nun selbst zu kandidieren, um neuen Schwung in die Vorstandsarbeit zu
bringen. Sie werden auch gewählt und starten voller Enthusiasmus … Doch dann
passiert es:
Widerstände
aller Orten. Der Kassenwart will Ihnen als 1. Vorsitzenden keinen Einblick in
die Kontoauszüge des Vereins gewähren, weil das „ja wohl mein Aufgabengebiet
ist. Außerdem haben wir das schon immer so gemacht, dass ich mich alleine um die
Kasse kümmere.“ Und um das Ganze zu unterstreichen, ergänzt er diese finale
Aussage noch mit der ein oder anderen Halbwahrheit wie: „Als Kassenführer hafte
ich schließlich für die Kasse allein …“
Auch der
zweite Vorsitzende zeigt sich alles andere als kooperativ:
Mehrfach
stellt er in Sitzungen Ihr Wissen im Vereinsrecht in Frage. Und zwar auf die
besonders perfide Art: „Wir hier alle wissen, dass es sich ganz anders verhält.
Schade, dass Sie da nicht mithalten können!“
Solche
Aussagen sind in doppelter Hinsicht unfair. Denn Ihr Gegenüber legt sich nicht
auf einen Rechtsstandpunkt fest (macht sich also selber nicht angreifbar), und
lässt Sie trotzdem als den „unerfahrenen Dummkopf“ dastehen.
Sie sind so
intensiv mit Grabenkämpfen beschäftigt ist, dass sie ihre eigentlichen Ziele
nicht richtig verfolgen können.
Sie wissen
es selbst: Wenn es darum geht, Dinge und Abläufe zu verändern, müssen Sie immer
mit Widerstand rechnen. Der Mensch ist und bleibt ein Gewohnheitstier. Dazu
kommt – gerade in Vorständen, die schon sehr lange zusammenarbeiten – dass es
möglicherweise die ein oder andere „Leiche im Keller“ gibt, von der man hofft,
dass Sie sie niemals finden.
Das
wichtigste für ein neues Vorstandsmitglied (und erst recht für die
„Spitzenposition“) ist: Vertrauen aufbauen und die „Sympathiestränge“
entschlüsseln. Wer im Vorstand kann mit wem? Wer hat welchen Draht wohin?
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Fortsetzung
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10.01.10
ELENA: Ausnahmeregelung für gemeinnützigen Vereine!
- Hans-Jürgen Dorn - Auf jeden
Arbeitgeber kommt zum Jahresanfang 2010 die neue Verpflichtung zu, alle
relevanten Entgeltdaten für ihre Beschäftigten auf elektronischem Weg an die
zentrale Daten-Speicherstelle zu übermitteln. Betroffen sind weit über 3
Millionen Arbeitgeber, die bisher über 60 Millionen Bescheinigungen für ihre
Beschäftigten, auch Mini-Jobber, ausstellen mussten, damit Mitarbeiter/-innen
Leistungen von öffentlichen Stellen erhalten konnten. Aber es gibt eine
Ausnahmeregelung für Vereine!
Nunmehr ist
per Gesetz vorgesehen, dass jeder Arbeitgeber mit Beschäftigten jeden Monat mit
einem besonderen Datensatz diese Meldung an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) in
Würzburg elektronisch übermitteln muss. Es geht hierbei um Lohnstammdaten,
Arbeitszeit, Gehaltsbezüge und Erfassung der Steuer- und
Sozialversicherungsabzüge. Die maßgebliche Vorschrift in § 97 SGB IV ließ nach
dem Gesetzestext bisher nur eine einzige Ausnahme zu: Die Meldepflicht entfällt,
wenn Entgelte ausschließlich für eine geringfügige Beschäftigung in einem
Privathaushalt gezahlt werden.
Was
bedeutet das für Vereine/Verbände?
Auch für
diese meist gemeinnützigen Körperschaften gelten diese Verpflichtungen bereits
ab Jahresanfang immer dann, wenn die Vereinsarbeit durch angestellte
Vereinshelfer/Beschäftigte unterstützt wird.
Auf den
Punkt gebracht:
Müssen
damit auf einmal Tausende aktiver Übungsleiter/Trainer, somit alle Personen,
auch gemeldet werden, die wie üblich meist nur eine bescheidene
Aufwandsentschädigung/Vergütung in Höhe von bis zu 175 € pro Monat erhalten?
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Fortsetzung
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09.01.10
Ruhrolympiade 2010
- Ralf Chadt-Rausch - Die diesjährige Ruhrolympiade findet vom 29.5 bis 6.6. 2010 in Duisburg
statt. Der Wettkampf in der Disziplin Schach wird am 5.06.2010 in der
Sportschule Wedau ausgetragen. Der Veranstalter des Schnellschachturniers ist
der Schachbezirk Duisburg e.V.
Ausschreibung des Turniers
Rückblick Ruhrolympiade 2009
Ruhrolympiade mehr als ein Wettkampf
Mit rund 9000 Startern in 26 Sportarten ist die Ruhrolympiade das größte
regionale Jugendsportevent Europas. Durch die deutsche Olympiabewerbung für 2012
hat sie neuen Schub und Bedeutung erhalten. Alljährlich treffen sich die besten
Nachwuchssportler aus 13 Städten und vier Kreisen des Rhein-Ruhrgebiets, um sich
in einer Städtevergleichswertung sowie beim Wettbewerb um die Titel der
Ruhrolympiade-Siegers zu messen. Die Ruhrolympiade hat eine aus sich heraus
gewachsene Tradition: Seit 1964 wird sie in wechselnden Städten ausgerichtet.
Und sie hat Zukunft: Gerade in Zeiten von knappen Kassen und Nachwuchsproblemen
in vielen Sportarten ist das Konzept der Ruhrolympiade ein “wichtiger Eckpfeiler
im bundesdeutschen Jugendsport“, so schon 1994 der damalige Vize-Präsident
Leistungssport des Deutschen Sportbundes, Ulrich Feldhoff (heute Präsident des
Weltkanuverbandes und Ehrenvorsitzender des AK Eliteschulen des Sports beim
DOSB). Denn wie bei Olympischen Spielen wird rund um die Wettkämpfe ein
attraktives Rahmenprogramm organisiert – für Aktive und Zuschauer. Der
Städtevergleich ist eine einzigartige Gelegenheit, durch die Sportarten
übergreifende Mannschaftswertung auch einmal Nachwuchsathleten anderer
Disziplinen in der eigenen Stadt kennen zu lernen. Dies wird unter anderem durch
ein Olympialager gefördert. Ein jugendgemäßes Event – beispielsweise wie ein
Konzert von DJ Bobo bei der Ruhrolympiade in Herne – als Eröffungsveranstaltung
oder ein attraktives Sport- und Showprogramm in der Innenstadt verdeutlichen den
“anderen“ Ansatz der Ruhrolympiade.
Quelle:
www.ruhrolympiade.de
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08.01.10
Rückblick mit Blick nach vorne
- Hans-Jürgen Dorn - „Welche
Ziele setzen wir uns für 2010?“
Nutzen Sie
doch die kommenden, hoffentlich etwas ruhigeren Tage, dazu, einmal folgende
Aufstellung zu machen:
Was wurde
2009 erreicht?
Was ist
2009 liegen geblieben – und warum?
Welche
Ziele wollen wir 2010 erreichen?
Eine solche
Aufstellung ergibt, das weiß ich aus eigener Erfahrung, so manches Aha-Erlebnis.
Nutzen Sie sie deshalb auch als „Arbeitspapier“ für die nächste Vorstandssitzung
und diskutieren Sie einmal mit Ihren Vorstandskolleginnen und Kollegen die
Frage: „Welche Ziele setzen wir uns für 2010?“ Mehr noch: Wenn Sie strategisch
vorgehen wollen, schauen Sie noch weiter in die Zukunft. Dann lautet die
Fragestellung:
1. Welche
Ziele setzen wir uns für 2010 (= kurzfristige Ziele)
2. Welche
mittelfristigen Ziele setzen wir uns (Wo soll der Verein 2013 stehen)
3. Welche
langfristigen Ziele setzen wir uns (über 2015 hinaus).
Und dann
die jeweils alles entscheidende Frage: „Was müssen wir tun, um diese Ziele zu
erreichen?“
Wenn Sie
dieses „Spiel“ jährlich treiben und fortführen – und auch nicht vergessen, zum
Ende des ersten Halbjahres zu schauen, was von den Jahreszielen schon erreicht
wurde beziehungsweise angegangen worden ist, gibt das einen ganz neuen Drive für
die Vereinsarbeit.
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Fortsetzung
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06.01.10
So gelten Ihre Vereinsreisen als steuerbegünstigter Zweckbetrieb
- Hans-Jürgen Dorn - Reisen, die
von gemeinnützigen Vereinen für Mitglieder und andere Interessierte durchgeführt
werden, werden als Zweckbetrieb anerkannt, wenn die Inhalte der Reise
unmittelbar dem Satzungszweck dienen. Das sind bei Sportvereinen Fahrten zum
Auswärtsspiel oder ins Trainingslager und bei Vereinen im Kulturbereich
organisierte und unter fachlicher Leitung stehende Reisen und Exkursionen zur
Vertiefung der Satzungsbestrebungen. Was muss beachtet werden, damit diese
Reisen vom Finanzamt fachlich anerkannt werden?
Reise
muss Vereinszweck dienen
Grundsätzlich müssen die Aufwendungen und die Teilnahme so gut wie
ausschließlich dem Vereinszweck dienen. Die Verfolgung privater Interessen (z.
B. Erholung, Allgemeinbildung, Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises) muss
nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen
Durchführung nahezu ausgeschlossen sein.
Praxistipp:
Die Abgrenzung und Entscheidung kann bei Gruppenreisen nur unter Würdigung aller
Umstände des Einzelfalls erfolgen. Für die steuerrechtliche Würdigung ist es
demnach unerlässlich, insbesondere das vollständige Reiseprogramm sowie die
Namen und Anschriften der Teilnehmer in den Vereinsunterlagen aufzubewahren.
Wenn die
Reise auch wesentliche Elemente von privaten Vergnügungen der Teilnehmer
enthält, sind die Kosten insgesamt nicht begünstigt, wenn und soweit die
vereinsrelevanten Aufwendungen nicht nach objektiven Maßstäben und in
nachprüfbarer Form voneinander getrennt werden können.
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Fortsetzung
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04.01.10
Drei Fragen zur Jahreshauptversammlung
- Hans-Jürgen Dorn -
Erste
Frage:
„In unserer Satzung ist vorgegeben, dass die Jahreshauptversammlung im April
eines Jahres stattfindet. Können wir die Mitgliederversammlung trotzdem in einem
anderen Monat abhalten?“
Die
Antwort:
Die Satzung ist das Grundgesetz des Vereins. Deshalb ist auch nur aus dringenden
Gründen eine Terminverschiebung möglich. Dringende Gründe sind:
-
Erkrankung von Organmitgliedern und deren Vertreter
-
anderweitige Belegung des angemieteten Versammlungsraums
-
Verhinderung zahlreicher Mitglieder
Muss der
Termin verschoben werden, müssen Sie die Mitglieder unter genauer Angabe der
Gründe schriftlich informieren und den neuen Termin benennen, der zeitnah (bis
zu vier Wochen) am ursprünglichen Termin liegen sollte.
Was
tun, wenn die Satzung gar keinen Termin nennt?
Zweite
Frage:
"In unserer Satzung ist zwar festgehalten, dass jährlich eine
Mitgliederversammlung stattzufinden hat („Einmal im Jahr ist eine
Mitgliederversammlung einzuberufen“), ein Termin ist aber nicht vorgegeben.
Heißt dass, das wir vollkommen frei sind bei der Wahl des Zeitpunkts?
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Fortsetzung
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03.01.10
Verein des Jahres 2010
- Ralf Schreiber - Seit dem 1. August 2009 läuft die Aktion "Verein des Jahres", mit der Vereine
zu möglichst vielen schachlichen Initiativen motiviert werden sollen. Dabei wird
jede schachliche Aktivität bewertet und honoriert, z.B. die
Öffentlichkeitsarbeit oder die Gewinnung neuer Mitglieder. Anhand eines
Kriterienkatalogs werden Punkte in 13 Kategorien vergeben, z.B. gibt es 20
Punkte für jedes neue weibliche Mitglied oder 50 Punkte für eine eigene
Internet-Homepage.
Grundlage für die Teilnahme am bis 31. März
2010 laufenden Wettbewerb ist die umgehende Anmeldung des Vereins beim
DSB-Breitensportreferenten Ralf Schreiber. Es
können nur Aktivitäten gewertet werden, die frühestens eine Woche nach dem
Anmeldezeitpunkt beginnen! Meldungen über Aktivitäten müssen innerhalb von zwei
Wochen nach deren Ende erfolgen.
Für die zehn punktbesten Vereine gibt es
Wertgutscheine von 50 bis 500 Euro. Die besten drei Vereine erhalten als
Sonderpreis eine Simultanveranstaltung. Die Preise werden bei mindestens 25
teilnehmenden Vereinen vergeben. Zusätzlich erhalten alle Sieger eine
Ehrenurkunde. Unter den Nicht-Preisträgern werden eine Simultanveranstaltung
sowie viele Sachpreise verlost. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Der
Ausschreibung liegt ein Meldeformular bei, das ausgedruckt und ausgefüllt
per Briefpost an Ralf Schreiber geschickt werden kann. Für die Email-Anmeldung
reicht sicher eine formlose Email die alle nötigen Angaben enthält.
[publ. rcr]
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02.01.10
Mitgliederverwaltung - Wichtig, bitte beachten!
- Ralf Chadt-Rausch - An- und Abmeldungen von Spielern über das Vereinsportal der Mitgliederverwaltung
werden vom Deutschen Schachbund noch bis zum 14. Januar 2010
beitragsmäßig dem Rechnungsjahr 2009 zugeordnet!
Neue Mitglieder, die einem Verein erst nach dem 1. Januar 2010 beigetreten sind,
sollten darum nach Ablauf der Paßschreibung über das Vereinsportal angemeldet
werden. Die Paßschreibung des DSB beginnt am 15. Januar 2010 und endet voraussichtlich
spätestens am 23. Januar 2010.
Während der Paßschreibung sind über das Vereinsportal keine Eingaben möglich.
Bestandsdaten können dort aber weiterhin eingesehen werden.
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01.01.10
Verein darf keine Geldbußen übernehmen
- Hans-Jürgen Dorn - Immer wieder übernehmen Vereine
die Zahlung von Geldbußen und Verbandsstrafen, die gegen Mitarbeiter,
Ehrenamtliche, Trainer und Sportler des Vereins verhängt werden. Dabei kann es
sich um Geldbußen i. S. v. § 17 OWiG oder Verbandstrafen handeln. Was sagt der
Bundesfinanzhof (BFH) dazu?
Übernimmt ein Arbeitgeber (=
Verein) nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung
einer Geldbuße und einer Geldauflage, die gegen einen bei ihm beschäftigten
Arbeitnehmer wegen Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen verhängt sind, so
handelt es sich hierbei um Arbeitslohn.
Geldbußen i. S. v. § 17 OWiG
können dabei nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8
EStG i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG).
Hinweise zur Anwendung
des Urteils in der Vereins- und Verbandswelt
1. Die Grundsätze dieses Urteils
sind im vollen Umfang auf die Vereinsarbeit übertragbar. Dies gilt vor allem
auch für die Übernahme von Geldbußen, die gegen ehrenamtlich Tätige verhängt
werden, wie auch bei Sportlern.
2. Der Verein verstößt gegen das
Mittelverwendungsverbot des § 55 AO, wenn er diese Zahlungen übernimmt,
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Fortsetzung
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